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Keine Kapitalertragssteuer fällig

Steuerliche Folgen der Firmenausgliederung

Aktionäre, die von Unternehmensumwandlungen und Ausgliederungen betroffen sind, können wenig machen. Bekommen sie als Ersatz neue Aktien von der Firma und performt diese, ist ja auch alles gut. Nur das Finanzamt schießt manchmal quer.

Aktionäre, die bei Unternehmensumwandlungen und Ausgliederungen Gewinn machen, erzielen dabei keine steuerpflichtigen Einkünfte. Das hat jetzt das Finanzgericht Düsseldorf klargestellt.

Betroffen waren in dem konkreten Streitfall Aktionäre von Hewlett-Packard. Die Hewlett-Packard Company (HPC) änderte ihren Namen in Hewlett-Packard Incorporated (HPI) und übertrug das Kundengeschäft durch eine Ausgliederung an eine Tochtergesellschaft, die Hewlett-Packard Enterprise Company (HPE).

Die Aktionäre erhielten für eine alte HPC-Aktie eine neue Aktie von der Gesellschaft HPI und zusätzlich eine weitere Aktie der Tochter HPE. Für die Aktie der HPI wurde von einer Agentur eine neue internationale Wertpapiernummer (ISIN) erteilt.

Die depotführende Bank behielt auf die Ausgabe der Aktien der Tochterfirma HPE Kapitalertragsteuer ein. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Aktionär geltend, dass die von seiner Bank ausgestellte Steuerbescheinigung falsch sei. Denn es handele sich um ein Aktiensplit. Das Finanzamt akzeptierte diese Sicht nicht. Der Aktionär zog vor das Finanzgericht und gewann den Prozess.

Fazit: Bei der Ausgliederung einer Tochterfirma, handelt es sich um Abspaltung. Bei einer solchen Transaktion werden demnach keine Gewinne erzielt und Aktionäre erzielen dabei keine steuerpflichtigen Einkünfte.

Urteil vom 29.1.2019, Az.: 13 K 2119/17 E.

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