Steuerminderung bei Dienstwagen
Stellt der Arbeitgeber einem angestellten Arbeitnehmer ein Betriebsfahrzeug für private Fahrten, gilt diese Leihgabe als Teil des steuerpflichtigen Arbeitslohns. Der steuerpflichtige Betrag für die Überlassung des Dienstwagens kann auf zwei Arten ermittelt werden: mit der 1%-Methode (pauschale Nutzwertermittlung) oder der Einzelnachweis (durch Fahrtenbuch). Meist wird ersteres angewandt, wobei die Nutzung des Autos mit 1% des inländischen Bruttolistenpreises bei Erstzulassung bewertet wird.
Zuzahlungen seitens des Arbeitnehmers kann den Betrag verringern, der zu versteuern wäre. Dies betrifft den zu errechnenden Nutzungsvorteil, der sich aus dem geldwerten Vorteil ergibt, dass der Arbeitnehmer kein eigenes Auto nutzen muss. Zahlt der Arbeitnehmer Nutzungsentgelte (pauschal oder pro Fahrt), kann dieser vom Nutzungsvorteil abgezogen werden.
Nur notwendige Aufwendungen steuermindernd
Mindernd auf den Steuerbetrag wirken sich nur Aufwendungen aus, die dem Halten und Betrieb des Fahrzeugs dienen. Darunter fallen zwangsläufig anfallende Aufwendungen, die unmittelbar der Nutzung des Fahrzeugs dienen. Hierzu zählen wiederkehrende feste Kosten wie eine Haftpflichtversicherung, Kfz-Steuer, Garagenmiete oder auch die Kosten für Treibstoffe.
Vom Arbeitgeber getragene Kosten, die dem privaten Komfort oder der Nutzung dienen, mindern den geldwerten Nutzungsvorteil nach der 1%-Methode nicht (BFH, VIII R 32/20). So mindern Mautgebühren, Fähr- und Parkkosten oder AfA (Absetzung für Abnutzung) für einen privat erworbenen Fahrradträger den Nutzungsvorteil nicht.