Steuern auf verschenkten Lade-Strom
Einzelhändler und Supermärkte, die auf dem Kundenparkplatz kostenlose E-Auto-Ladestationen bereitstellen, müssen aufpassen, dass sie nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Darauf weißt der Handelsverband Deutschland (HDE) hin. Wichtig ist, dass es sich bei dem Service um ein sog. Geschenk von geringem Wert handelt. Das ist dann der Fall, wenn die Anschaffungs- und Herstellungskosten des verschenkten Stroms den Betrag von 35 Euro pro Kunde im Kalenderjahr nicht übersteigen. Überprüfen lässt sich das mittels Kunden-App oder Kunden-Karte.
Wenn die Grenze nicht überschritten wird, sind Sie aufgrund der unternehmerischen Verwendung für alle Ihre Investitionen, die mit der kostenlosen Stromabgabe an die Kunden im Zusammenhang stehen, zum Vorsteuerabzug berechtigt, so der HDE.