Steuern sparen mit Ehegatten-Vorschaltmodell
Mit dem Ehegatten-Vorschaltmodell können Sie legal Steuern sparen. Umsetzbar ist das für Unternehmer, die mehrwertsteuerfreie Leistungen erbringen. Ihnen steht der Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen nicht zu. Ein selbständiger Arzt leaste deswegen ein Fahrzeug der gehobenen Preiskategorie nicht selbst. Die Ehefrau kaufte das Fahrzeug und verleaste es umsatzsteuerpflichtig an den Ehemann weiter. Deswegen stand ihr der Vorsteuerabzug für den Fahrzeugkauf zu. Der Bundesfinanzhof (BFH) erkannte dieses Vorschaltmodell an.
Das Handeln der Frau begründete eine unternehmerische Tätigkeit. Der Vorsteuerabzug war daher nicht systemwidrig und auch nicht missbräuchlich. Dies gilt bei einer Vermietung unter Ehegatten jedenfalls für die Vermietung von Pkw, die wie im Urteilsfall nicht dem unmittelbaren Familienbedarf dienen. Fährt tatsächlich aber auch die den Wagen vermietende Ehefrau mit dem verleasten Fahrzeug, muss sie dafür einen umsatzsteuerlichen Eigenverbrauch versteuern. Das gilt auch dann, wenn im Leasingvertrag mit dem Mann Vollvermietung, also eine ausschließliche Nutzung durch den Mieter-Ehegatten vereinbart worden ist.
Prüfpunkte zum Ausschluss des Gestaltungsmissbrauchs
Der BFH prüfte eine lange Liste weiterer Kriterien, um einen Gestaltungsmissbrauch auszuschließen. Da die Pkw-Überlassung mit dem Leasingvertrag auf einer besonderen Vereinbarung beruhte, liege auch keine Nutzungsüberlassung auf familienrechtlicher Grundlage vor, so der BFH. Zudem sah er einen Gestaltungsmissbrauch auch dadurch nicht gegeben, da die Ehefrau ihre Vermieterstellung unstreitig aus eigener finanzieller Kraft wahrgenommen hat. Sie war finanziell von ihrem Ehegatten unabhängig und hatte den Pkw aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen erworben.
Unerheblich war für den BFH, dass der Ehemann der einzige Kunde seiner Gattin war. Auch dass sie über kein Geschäftslokal verfügte, war irrelevant. Da der Leasingvertrag zwischen den Ehegatten wie vereinbart durchgeführt wurde, verneinte der BFH auch ein Scheingeschäft. Dass die Frau entgegen der Vertragsvereinbarung anstelle ihres Ehemannes in einigen Fällen Werkstatt-Rechnungen beglich, führt nicht zur umsatzsteuerlichen Nichtanerkennung des Vertrags.
Fazit: Der Bundesfinanzhof erkennt das Ehegatten-Vorschaltmodell an und eröffnet damit steuerliche Gestaltungsspielräume.
Urteil: BFH V R 29/20