Steuerpflicht nach Aufgabe einer Ltd. bleibt bestehen
Löschen Sie Ihre Ltd. in Großbritannien, erlischt damit nicht die Steuerpflicht in Deutschland. Auf das entsprechende Vorgehen haben sich die obersten Finanzbehörden der Länder und das Bundesfinanzministerium geeinigt. Demnach gelten folgende Grundsätze, die mit dem Brexit an Bedeutung gewinnen werden:
Zur Vertretung der in Deutschland entstandenen Restgesellschaft sind die Organe der gelöschten Ltd. nicht mehr befugt. Aber das zuständige Finanzamt kann gegenüber der im Ausland gelöschten Limited wirksam Steuerbescheide erlassen. Dies gilt, wenn deren Zweigniederlassung im deutschen Handelsregister angemeldet und eingetragen ist.
Zustellung nach dem Erlöschen
Die im Handelsregister als vertretungsberechtigt bezeichneten Personen bleiben für Steuerbescheide empfangsberechtigt. Allerdings gilt dies nur, solange ein Erlöschen der Empfangsberechtigung dem Finanzamt nicht bekannt ist. Dennoch bleibt es bei der Haftung: Gibt es keinen Empfangsberechtigten muss ein Nachtragsliquidator bestellt werden. Der erhält dann den Steuerbescheid.
Fazit: Unsere vorsichtige Haltung zur Ltd. war berechtigt; gerade vor dem Hintergrund des Brexit.
Hinweis: Das BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) finden Sie unter IV C 2 - S-2701 / 10 / 10002 (vom 19.10.2017).