Hier können Sie zwischen der Ansicht für Geschäftskunden und Privatkunden wechseln.
Informationen und qualifizierte Einschätzungen zu Chancen und Risiken
030-288 817-20
Geschäftskunde
Privatkunde
0,00 €
1751
Bundesfinanzhof hat Bundesverfassungsgericht angerufen

Streit um Höhe der Aussetzungszinsen

Bei Betriebsprüfungen können hohe Steuernachforderungen entstehen. Die müssen oft durch Aussetzung der Vollziehung vorübergehend nicht bezahlt werden. Wenn Einspruch oder Klage erfolglos bleiben, müssen neben den Steuern auch jährliche Aussetzungszinsen gezahlt werden.

Das Bundesverfassungsgericht muss im Streit über die Höhe von Aussetzungszinsen entscheiden. Sie wissen: Diese Zinsen laufen auf, wenn es Streit über Steuernachforderungen gibt. Das ist oft bei Schätzbescheiden (oder auch nach Betriebsprüfungen) der Fall. Wird die Rechtmäßigkeit der Nachforderungsbescheide bestritten, wird die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Der Unternehmer muss die streitigen Steuer dann vorläufig nicht zahlen. Zunächst ist dann sein Einspruch zu klären und ggf. auch eine Klage beim Finanzgericht entschieden werden. 

Bleibt  der Einspruch oder die Klage letztendlich erfolglos, wird später die Aussetzung der Vollziehung wieder aufgehoben. Dann müssen die streitigen Steuern bezahlt werden - und hinzu kommen nachträglich auch noch Aussetzungszinsen von 6% p.a. für die streitigen Steuern. Für normale Steuernachforderungen hat der Gesetzgeber aufgrund Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts den Zinssatz ab 1.1.2019 auf 1,8% jährlich herabgesetzt. 

Streit um Höhe der Aussetzungszinsen

Die Aussetzungszinsen betragen dagegen nach wie vor 6% jährlich. Das ist aus Sicht des Bundesfinanzhofes (BFH) allerdings jedenfalls für den Zeitraum 1.1.2019 bis 15.4.2021 verfassungswidrig. Darum wurde die Frage jetzt dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Dieses muss die endgültige Entscheidung treffen, die der BFH dann später in ein abschließendes Urteil umsetzen muss. 

Steuerzahler sollten Bescheide, in denen die Aussetzungszinsen für Zeiträume ab 1.1.2019 mit 6% festgesetzt worden sind, nicht rechtskräftig werden lassen. Legen Sie Einspruch ein und beantragen Sie das Ruhen des Verfahrens unter Verweis auf das vorliegende Verfahren beantragen.  

Fazit: Das Bundesverfassungsgericht muss im Streit über die Höhe der Aussetzungszinsen entscheiden. Steuerzahler sollten daher Einspruch gegen entsprechende Bescheide einlegen und abwarten, bis das Bundesverfassungsgericht eine endgültige Entscheidung trifft.

BFH VIII R 9/23

Neueste Artikel
  • Fuchs plus
  • Ungarn und Slowakei drohen mit Gas-Klage gegen EU

Juristischer Widerstand gegen EU-Gasembargo

Die EU will den Import von russischem Gas vollständig verbieten - muss aber mit juristischem Widerstand aus Ungarn und der Slowakei rechnen. Die Türkei bietet sich derweil als Ersatz-Lieferant an, würde aber den Gas-Import aus Russland voraussichtlich nur legalisieren.
  • Fuchs plus
  • 2. Platz: Globalance Bank

Globalance glänzt in Gold

Erstellt mit Canva
„Die Zukunft gehört Ihnen“. So viel optimistische Ausstrahlung gibt es in diesen Zeiten eher selten. Globalance, eine eigentümergeführte Schweizer Privatbank und Pionierin für zukunftsorientierte Anlagen überzeugt vollends. Privatkunden, Familien, Stiftungen und andere Banken investieren hier in Zukunftbeweger-Unternehmen mit attraktivem Renditepotential.
  • Fuchs plus
  • Innovationsindex 2025

Deutschland schwächelt bei der Umsetzung in Produkte

Deutschland ist weiterhin sehr innovativ, mit starken Ergebnissen in allen wesentlichen Bereichen der Wissenschaft. Aber gegenüber andere Länder verliert Deutschland in wichtigen Bereichen an Boden. Außerdem hat es eine grundlegende Schwäche.
Zum Seitenanfang