Streit um Höhe der Aussetzungszinsen
Das Bundesverfassungsgericht muss im Streit über die Höhe von Aussetzungszinsen entscheiden. Sie wissen: Diese Zinsen laufen auf, wenn es Streit über Steuernachforderungen gibt. Das ist oft bei Schätzbescheiden (oder auch nach Betriebsprüfungen) der Fall. Wird die Rechtmäßigkeit der Nachforderungsbescheide bestritten, wird die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Der Unternehmer muss die streitigen Steuer dann vorläufig nicht zahlen. Zunächst ist dann sein Einspruch zu klären und ggf. auch eine Klage beim Finanzgericht entschieden werden.
Bleibt der Einspruch oder die Klage letztendlich erfolglos, wird später die Aussetzung der Vollziehung wieder aufgehoben. Dann müssen die streitigen Steuern bezahlt werden - und hinzu kommen nachträglich auch noch Aussetzungszinsen von 6% p.a. für die streitigen Steuern. Für normale Steuernachforderungen hat der Gesetzgeber aufgrund Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts den Zinssatz ab 1.1.2019 auf 1,8% jährlich herabgesetzt.
Streit um Höhe der Aussetzungszinsen
Die Aussetzungszinsen betragen dagegen nach wie vor 6% jährlich. Das ist aus Sicht des Bundesfinanzhofes (BFH) allerdings jedenfalls für den Zeitraum 1.1.2019 bis 15.4.2021 verfassungswidrig. Darum wurde die Frage jetzt dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Dieses muss die endgültige Entscheidung treffen, die der BFH dann später in ein abschließendes Urteil umsetzen muss.
Steuerzahler sollten Bescheide, in denen die Aussetzungszinsen für Zeiträume ab 1.1.2019 mit 6% festgesetzt worden sind, nicht rechtskräftig werden lassen. Legen Sie Einspruch ein und beantragen Sie das Ruhen des Verfahrens unter Verweis auf das vorliegende Verfahren beantragen.
Fazit: Das Bundesverfassungsgericht muss im Streit über die Höhe der Aussetzungszinsen entscheiden. Steuerzahler sollten daher Einspruch gegen entsprechende Bescheide einlegen und abwarten, bis das Bundesverfassungsgericht eine endgültige Entscheidung trifft.
BFH VIII R 9/23