Tantieme sind keine vGA
Tantiemen-Zahlungen an ein Vorstandsmitglied sind grundsätzlich steuerlich anzuerkennen und nur unter besonderen Umständen als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu werten. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Tantieme sind keine vGA
Der Fall: Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft (AG) schloss mit dem alleinvertretungsberechtigten Vorstand eine Vergütungsvereinbarung ab. Diese sah umsatz- und gewinnabhängige Tantiemezahlungen vor. Der dreiköpfige Aufsichtsrat bestand neben dem Vorstand aus zwei weiteren Minderheitsaktionären. Das dritte Mitglied war nicht an der AG beteiligt. Es bestanden keine verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Vorstand und den Aufsichtsratsmitgliedern.
Der BFH stellte fest, dass eine Vergütungsvereinbarung zwischen einer AG und einem Vorstandsmitglied, das zugleich Minderheitsaktionär ist, steuerlich anerkannt wird. Bedingung: Es liegen keine eindeutigen Hinweise darauf vor, dass der Aufsichtsrat sich einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds orientiert hat. Bei einem Aufsichtsrat, der mit Personen besetzt ist, die dem als Minderheitsaktionär beteiligten Vorstandsmitglied nicht nahestehen, ist nur auf Grundlage besonderer Umstände von einer solchen einseitigen Orientierung auszugehen.
Fazit: Vergütungsvereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern, die zugleich Minderheitsaktionäre sind, werden steuerlich anerkannt, solange der Aufsichtsrat unabhängig und ohne einseitige Orientierung an den Interessen des Vorstandsmitglieds handelt. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt nur vor, wenn klare Anhaltspunkte für eine solche einseitige Orientierung bestehen.
BFH, AZ.: I R 36/22