Taxis müssen Privatgebrauch zum Bruttolistenpreis versteuern
Die 1%-Regelung zur Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs gilt auch für Taxen bzw. Taxiunternehmer. Das hat der Bundesgerichtshof jetzt entschieden. Aber: Bestehen mehrere Preisempfehlungen des Herstellers für ein Fahrzeug, bleiben betriebliche Besonderheiten auf Käuferseite, wie z.B. der Unternehmensgegenstand als Taxiunternehmer, unberücksichtigt. Preisliste für die 1%-Regelung ist nur diejenige, die einen Preis ausweist, zu dem der Steuerzahler das Fahrzeug auch als Privatkunde erwerben könnte.
Sonderkonditionen für Taxiunternehmer bleiben dabei außen vor. Ein Taxiunternehmer nutzte seinen Daimler-Benz E 220 CDI auch privat. Das Finanzamt ermittelte den Eigenverbrauch nach der 1%-Regelung. Dabei legte es einen Bruttolistenpreis des Fahrzeugs von 48.100 EUR zugrunde. Diesen Preis hatte die Mercedes-Benz-Niederlassung anhand der Fahrzeugidentnummer bestimmt und dem Finanzamt mitgeteilt. Der Kläger machte geltend, dass der Bruttolistenpreis tatsächlich nur 37.500 EUR betrage. Dies ergebe sich aus der Preisliste für „Taxi und Mietwagen" der Daimler-Benz AG.
Der BFH folgte dieser Argumentation nicht. Der Taxiunternehmer musste daher seine Privatnutzung auf Basis des für alle Privatkunden geltenden Listenpreises von über 48.000 EUR und nicht nur auf Basis der von Daimler eingeräumten Sonderkonditionen für Taxen und Mietwagen versteuern.
Fazit: Taxiunternehmer, aber auch andere Unternehmer, die beim Einkauf eines Firmen-Pkw Sonderkonditionen erhalten, müssen dennoch den geläufigen Listenpreis für die 1%-Regelung anerkennen.
Hinweis: Monatlich muss 1% des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs oder wahlweise – bei Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs – der Teil der gesamten tatsächlichen Kfz-Kosten, der auf die Privatfahrten entfällt, versteuert werden. Ohne ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, muss die 1%-Methode angewendet werden.
Urteil: BFH III R 13/16