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Steuerliche Ausnahmeregelung findet nur selten Anwendung

Teures Gästehaus

Ein eigenes Gästehaus ist ein teures Hobby. Denn hier gilt regelmäßig das betriebliche Ausgabenabzugsverbot. Es gibt zwar eine Ausnahmeregelung. Aber die greift nur, wenn die engen Voraussetzungen strikt eingehalten werden.

Ein Gästehaus für Kunden des Unternehmens ist ein teures "Hobby". Denn hier greift das gesetzliche Betriebsausgabenabzugsverbot am Ort des Betriebs. Es gilt nur dann nicht, wenn der Betrieb des Gästehauses Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Unternehmers ist. Diese Gewinnabsicht muss der Unternehmer aber dem Finanzamt durch eine Einnahmen-/Prognose schlüssig nachweisen. Nach der Prognoserechnung muss insgesamt ein Gewinn herausspringen. Also ein Überschuss der insgesamt mit dem Gästehaus erzielten Betriebseinnahmen über die insgesamt für das Gästehaus angefallenen Betriebsausgaben. Bei dieser Prognoserechnung darf ein möglicher künftiger Gewinn aus der Veräußerung des Gästehauses nicht berücksichtigt werden! Das hat der BFH entschieden

Intensität der Nutzung ist unerheblich

Daher kann ein Unternehmer, der wie im Urteilsfall die Geschäftsfreunde immer unentgeltlich in dem Gästehaus wohnen lässt, nicht die Ausnahme vom Betriebsausgabenabzugsverbot für sich in Anspruch nehmen. Das gilt auch dann, wenn das Gästehaus nur wenig genutzt wird und viel leer steht und wenn hohe Aufwendungen für die Instandsetzung angefallen sind. Denn es gilt § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes. Danach darf der Unternehmer Aufwendungen für Einrichtungen, die der Bewirtung oder Beherbergung von Geschäftsfreunden dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts des Betriebs des Steuerpflichtigen befinden, nicht als Betriebsausgaben abziehen.

Hinweis: Aufwendungen für Gästehäuser am Ort des Betriebs oder für die Unterbringung von Geschäftsfreunden in fremden Beherbergungsbetrieben, soweit sie ihrer Höhe nach angemessen sind, können ohne weiteres als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

Urteil: BFH, XI R 49/17

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