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Das Home-Office renovieren

Toilette geht, Dusche nicht

Das Home-Office wird gerade in vielen Arbeitsverhältnissen zum Dauerzustand. Da ist es nicht ungewöhnlich, wenn der Chef die Räumlichkeiten im Haus des Arbeitnehmers für die Firma anmietet. Wird dann noch renoviert, ist sogar ein Vorsteuerabzug möglich. Aber nicht für alles …

Das sollten Sie Ihren Mitarbeitern mit auf den Weg geben … Bei Aufwendungen zur Renovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Home-Office ist ein Vorsteuerabzug grundsätzlich zulässig. Bei einer Bürotätigkeit kann sich die berufliche Nutzung des Home-Office auch auf einen Sanitärraum erstrecken. Nicht jedoch auf ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer.

Wohnung an Arbeitgeber vermietet

Im Urteilsfall vermieteten Eheleute eine Wohnung im gemeinsamen Haus umsatzsteuerpflichtig an den Arbeitgeber des Ehemanns. Der Ehemann nutzte diese Wohnung als Home-Office für seine nichtselbständige Tätigkeit.

Die Vermietung an den Arbeitgeber zum Zwecke der Rücküberlassung an den Arbeitnehmer zur beruflichen Nutzung als Home-Office ist grundsätzlich umsatzsteuerrechtlich anzuerkennen, so der BFH. Ein Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt. Dabei muss ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz vorliegen. Das setzt voraus, so der BFH, dass die für den Leistungsbezug getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören.

Bei Renovierungsaufwendungen geht nicht alles

Im Urteilsfall wurde die vom Arbeitgeber gezahlte Miete trotz einer umfassenden Badezimmerrenovierung nicht erhöht. Hieraus folgt für den BFH, dass die streitigen Renovierungsaufwendungen gerade nicht zu den Kostenelementen der Umsätze aus der Vermietung an den Arbeitgeber des Ehemanns gehören.

Wird ein Home-Office wie im Urteilsfall für eine Bürotätigkeit genutzt, kann zur beruflichen Nutzung des Home-Office neben den reinen Büroräumen zwar noch ein Sanitärraum wie etwa eine Toilette gehören. Bei einer Bürotätigkeit spricht jedoch nach Wertung des BFH nichts dafür, dass der Arbeitgeber Räumlichkeiten anmietet, um seinem Arbeitnehmer eine – dienstlich veranlasste – Nutzung einer Dusche und Badewanne zu ermöglichen. Der BFH verweigerte dem Ehepaar daher den Vorsteuerabzug für die Renovierung des Badezimmers im Home-Office.

Fazit: Der Fiskus schaut genau hin, ob Renovierungen im vom Arbeitgeber getragenen Home-Office für die dort erledigten Arbeiten "nötig" sind. Wenn nicht, ist auch kein Vorsteuerabzug bei diesen Arbeiten möglich.

Urteil: BFH, V R 1/18

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