Treugeber haften nicht
Sie haften nicht bei Fondsbeteiligungen, die über Treuhandkonstruktionen funktionieren.
Sie haften nicht bei Fondsbeteiligungen, die über Treuhandkonstruktionen funktionieren. Bei solchen Anlagemodellen wird ein Treuhänder zwischengeschaltet, der für Sie als Anleger tätig ist. Da der Treuhänder die Anteile hält, ist er einziger unmittelbarer Beteiligter – Sie als Kapitalgeber sind dann aus der Haftung. Das ist jetzt der durchgängige Tenor von Urteilen zu solchen Fällen mittelbarer Beteiligungen. Sie betrafen vor Jahren GbRs, neuerdings aber auch OHGs. KGs dürften bald folgen. Darauf verweist der Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein (BSZ). Der Streit vor den Gerichten um dieses Thema währt schon länger. Es begann 2007 mit dem HAT-Gewerbefonds 43 Büro- und Geschäftshaus Elbkontor Dresden – eine GbR. Dafür gelten grundsätzlich GbR-Konstruktionen mit Treuhändern. Diesem Urteil folgten aktuelle Entscheidungen für Anleger gegen einen Gesellschafter eines AQUIS-Kirchsteigfeld-Fonds. Dieser hat die Rechtsform der Offenen Handelsgesellschaft (OHG). Die Gerichtsentscheidungen fielen mit dem gleichen Tenor wie bei der GbR aus. Das Gericht entschied außerdem: Die Treuhänderin darf eventuell im Innenverhältnis zu den Anlegern/Treugebern bestehende Ansprüche auch nicht an Dritte abtreten.
Fazit: Treuhänder haften also, Treugeber – das heißt Anleger – nicht. Ist der Anleger jedoch direkt an einem geschlossenen Fonds beteiligt, haftet er auch selbst.