Unerwünschte Effekte
Wer Kommanditanteile erbt, kann steuerlich das Nachsehen haben. Dazu gibt es ein aktuelles Gerichtsurteil.
Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer auf Kommanditanteile kommt es auf deren Wert in der Steuerbilanz an. Der tatsächliche Wert ist irrelevant. Dies entschied das Finanzgericht Münster (Urteil vom 19.3.2015, Az. 3 K 735/14 F). Es ließ aber die Revision zum Bundesfinanzhof zu. Das Urteil lässt kuriose Situationen entstehen, die zu enormen Härten bei Betroffenen führen können. Im entschiedenen Fall erbten Geschwister einen Kommanditanteil von ihrer Mutter. Die Erben erhielten rund 460.000 Euro als Abfindung. Der Betrag war nach den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen berechnet worden. Das Finanzamt setzte den Wert des Kommanditanteils für die Erbschaftsteuer dagegen gemäß dem Steuerbilanzwert auf knapp 1,4 Mio. Euro fest. Dies sei zu Recht erfolgt, meinten die Richter. Die Übernahme der Steuerbilanzwerte erfolge aus Vereinfachungsgründen. Damit habe der Gesetzgeber etwaige Härten bewusst in Kauf genommen. Dies gelte auch dann, wenn sich der zum Todestag zu ermittelnde Wert später erheblich reduziere. Dass ein höherer Wert als der tatsächlich ausgezahlte besteuert wird, sei auch nicht verfassungswidrig. Denn sowohl der Wert des Kommanditanteils als auch die dafür gezahlte Abfindung seien positiv, meint das Gericht. Ob die Zahlung zivilrechtlich zu niedrig ist, müsse im Rahmen eines steuerlichen Billigkeitsverfahrens wiederum nicht geprüft werden.
Fazit: Steuerwerte sind bei der Erbschaftsteuer wichtiger als tatsächliche. Bleibt dies auch nach der Erbschaftsteuerreform so, gibt es für viele Firmenerben ein böses Erwachen.