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2006
Betriebsausgabenabzug: Sonderfall Bauabzugssteuer

Unternehmer muss Empfänger nicht immer benennen können

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Zahlt ein Unternehmer Betriebsausgaben an einen Empfänger, den er nicht benennen kann, dann hat das finanzielle Folgen. Das Finanzamt darf ihm dann den Betriebsausgabenabzug verweigern. Eine Ausnahme gilt bezüglich der 2002 eingeführten Bauabzugssteuer, wie der Bundesfinanzhof (BFH) nun bestätigte.

Führt das Unternehmen Bauabzugssteuer ab und es handelt sich bei dem Empfänger um eine inaktive ausländische Domizilgesellschaft, können Betriebsausgaben auch dann abgezogen werden, wenn das Unternehmen den Empfänger nicht benennen kann. So lautet der Spruch des Bundesfinanzhofs (BFH). Unter Domizilgesellschaft versteht man im Steuerrecht eine Gesellschaft, die ihren satzungsmäßigen Sitz im Ausland hat und sich nicht eigenwirtschaftlich betätigt.

Der Fall: Um Großprojekte zu realisieren, nahm 2002 eine inländische Entwicklungs- und Bauträgergesellschaft (KG) umfangreiche Bauleistungen britischer Subunternehmer in Anspruch. Nach der Informationszentrale Ausland des Bundesamtes für Steuern handelte es sich bei den britischen Firmen um wirtschaftlich inaktive Domizilgesellschaften. Die KG nahm von den Gegenleistungen den Steuerabzug von 15% für Rechnung der Subunternehmer vor, meldete diese beim zuständigen Finanzamt an und führte die Steuer ab. Da die KG die tatsächlichen Zahlungsempfänger nicht benennen konnte, kürzte das Finanzamt jedoch auf Grundlage des § 160 AO die Betriebsausgaben um 70% der Gesamtgegenleistung. § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG, der nach seinem Wortlaut die Anwendung des § 160 AO ausschließt, sei auf inaktive ausländische Domizilgesellschaften nicht anzuwenden. Dem Widersprachen sowohl das Finanzgericht als auch der BFH und die KG bekam Recht.

Fazit: Achten Sie darauf, dass Sie die Empfänger von Betriebsausgaben benennen können. Führen Sie Bauabzugssteuern ab, stellen Sie sicher, dass es sich bei dem Empfänger auch tatsächlich um eine inaktive ausländische Domizilgesellschaft handelt. Dies weiß beispielsweise die Informationszentrale Ausland des Bundesamtes für Steuern.

Urteil: BFH, IV R 4/20

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