Verkauftes Arbeitszimmer steuerpflichtig?
Auch wenn sich in der verkauften Immobilie ein häusliches Arbeitszimmer befand, ist das nicht steuerkritisch. Die Finanzgerichte in Köln und München haben dazu eine klare Meinung: Die Steuerfreiheit ist nicht gefährdet, selbst wenn das „Home Office" in den Vorjahren von der Einkommensteuer abgesetzt wurde. Weiter gilt die Regel: Wer sein Haus verkauft und dabei einen Gewinn erzielt, braucht diesen nicht zu versteuern.
Beide Finanzgerichte stellten sich gegen anderslautende Entscheidungen der Finanzämter. Das FG Köln begründete, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht zu einer anteiligen Besteuerung des Veräußerungsgewinns führe. Das Arbeitszimmer sei in den privaten Wohnbereich integriert und kein selbständiges Wirtschaftsgut.
Fazit: Das Arbeitszimmer in einer Immobilie ist kein selbständiges Wirtschaftsgut. Deshalb ist es beim Hausverkauf auch nicht extra zu besteuern.
Urteile: FG Köln vom 20.3.2018, Az.: 8 K 1160/15; FG München vom 14.1.2019, Az.:15 V 2627/18