Verluste mit Gewinnen verrechnen
Es gibt Hoffnung für Betreiber mehrerer ähnlicher Geschäfte auf mögliche Steuer- Ersparnis. Der BFH hat eine Finanzgerichtsentscheidung zur Frage zurückgegeben, ob es sich bei einem Eiscafe und einem Grillimbiss, die "alles miteinander" teilen, dennoch um zwei getrennte Geschäftsbetriebe handelt. Das ist ausschlaggebend dafür, ob die Verluste aus dem einen Betrieb mit den Gewinnen aus dem anderen verrechnet werden dürfen.
Die Konstellation im Urteilsfall: Die sich beiden Gastronomiebetriebe beifinden sich in einem Gebäude. Sie sind allerdings nicht miteinander verbunden und getrennt begehbar sind. Andererseits haben sie einen einheitlichen Namensbestandteil und nutzen dieselbe Telefon- und Faxnummer. Sie haben dieselbe Kundentoilette, dasselbe Inventar für die Außengastronomie und nutzen dasselbe Geschäftsfahrzeug für gemeinsame Wareneinkäufe.
Grundsätzlich gilt: Liegen unterschiedliche gewerbliche Tätigkeiten des Einzelunternehmers vor, die, für sich gesehen, sachlich selbständig sind, dann sind auch mehrere Gewerbebetriebe gegeben. Für die Unterscheidung zwischen einem einheitlichen Betrieb und mehreren selbständigen Betrieben kommt der Gleichartigkeit bzw. Ungleichartigkeit der Betätigungen wesentliche Bedeutung zu. Je gleichartiger die Tätigkeiten sind, um so eher ist ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen.
Andererseits kann aber bei mehreren gewerblichen Betätigungen eines Einzelgewerbetreibenden – trotz wesentlicher Verschiedenheit der Unternehmensgegenstände – nur ein Gewerbebetrieb gegeben sein, wenn die Betätigungen finanziell, organisatorisch und vor allem wirtschaftlich zusammenhängen. Die Beurteilung ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, so der BFH.
Bei Gastronomie spricht viel für einheitlichen Gewerbebetrieb
Dabei ist jedoch nicht von einer strikten Zweiteilung in gleichartige bzw. ungleichartige Betätigungen auszugehen. Vielmehr steigt das notwendige Maß des für eine Zusammenfassung der Betätigungen erforderlichen wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhangs in Abhängigkeit vom zunehmenden Grad der Verschiedenartigkeit der Betätigungen, so der BFH.
Gerade in Fallgestaltungen, in denen es um die Beurteilung zweier Tätigkeiten aus dem Bereich der Gastronomie ging, wurde von der BFH-Rechtsprechung bei Vorliegen eines gewissen Zusammenhangs häufig ein einheitlicher Gewerbebetrieb bejaht.
Der konkrete Fall
Der Kläger im Urteilsfall betrieb seit dem Jahr 2009 ein Eiscafé und einen Grillimbiss. Er wollte die Verluste des Eiscafes mit den Gewinnen des Grillimbisses verrechnen. Beim Finanzamt erklärte er einen einheitlichen Gewerbebetrieb. Das Finanzamt folgte dem nicht.
BFH: Finanzgericht zu streng geurteilt
Das FG hat dabei aber Eiscafe und Imbiss nach Auffassung des BFH unzutreffend als vollkommen ungleichartige Betätigungen eingestuft. Es muss daher den Fall nochmals neu aufrollen. Bei Eiscafé und Grillimbiss handelt es sich nicht um eindeutig ungleichartige Betätigungen, so der BFH.
Das Finanzgericht darf daher an den für eine gewerbesteuerliche Zusammenfassung der Betätigungen erforderlichen wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhang keine überzogen strengen Anforderungen stellen.
Fazit: Es besteht Anlass zur Erwartung, dass das FG im Folgeurteil dem Unternehmer entgegenkommt.
Urteil: BFH, X R 15/18
Hinweis: Wenn beide Unternehmen Gewinn abwerfen, ist es günstiger zwei Einzelunternehmen zu betreiben. Denn dann lässt sich der gewerbesteuerliche Freibetrag nach § 11 Gewerbesteuergesetz für natürliche Personen in Höhe von 24.500 Euro mehrfach ausnutzen. Man sollte sich die Option also gut überlegen. Für Kapitalgesellschaften gilt der Freibetrag übrigens nicht.