Verluste von KG und GbR werden zusammengezogen
Im Urteilsfall erzielte die GbR vermögensverwaltend Verluste aus Vermietung und Verpachtung, die der KG anteilig steuerlich zugerechnet wurden. Die KG erzielte zudem aus ihrer eigenen gewerblichen Tätigkeit Verluste. Für den Kommanditisten der KG wurden sowohl die ihm zugerechneten Verluste der KG aus ihrer eigenen gewerblichen Tätigkeit als auch die auf ihn entfallende, von der GbR herrührenden Verluste rechtmäßig in die Berechnung des nach § 15a Einkommensteuergesetz nur verrechenbaren Verlusts einbezogen, so der BFH.
Fazit: Lassen Sie sich ggf. bzgl. einer anderen Gesellschaftskonstruktion beraten.
Urteil: BFH, IV R 32/16