Vertrag erfüllen
Verträge über Pensionszusagen an geschäftsführende Gesellschafter müssen penibel eingehalten werden.
Halten Sie als geschäftsführender Gesellschafter einen Versorgungsvertrag nicht exakt ein, gelten die dafür gebildeten Rückstellungen als verdeckte Gewinnausschüttung. Das entschied jetzt der BFH (Urteil vom 25. 06. 2014, Az. I/R 76/13). Im vorliegenden Fall war der geschäftsführende Gesellschafter schon nach fünf Jahren ausgeschieden, hätte aber noch weitere fünf Jahre arbeiten müssen, um eine Pension zu erhalten. Deshalb mussten die Rückstellungen rückwirkend gewinnerhöhend aufgelöst werden.