Vorsicht bei Rückabwicklung eines Kaufvertrags der Grunderwerbsteuer auslöst
Vorsicht, wenn sie einen Kaufvertrag rückgängig machen, der Grunderwerbsteuer auslöst! Denn die tatsächliche und vollständige „Rückgängigmachung" setzt voraus, dass die Parteien vom Vollzug des unwirksamen Rechtsgeschäfts Abstand nehmen und sich gegenseitig die ausgetauschten Leistungen zurückgewähren. Die Vertragsparteien müssen dabei sämtliche Wirkungen aus dem Erwerbsvorgang aufheben und sich so stellen, als wäre dieser nicht zustande gekommen.
Das kann ziemlich umständlich werden. Vor allem, wenn Sie die Aufhebung des ursprünglichen Kaufvertrags mit dem ersten Käufer und der Weiterverkauf des Grundstücks an den zweiten Käufer in einer einzigen notariellen Vertragsurkunde zusammenfassen. Dann hat der erste Käufer die Möglichkeit, die Aufhebung des ersten Kaufvertrags zum anschließenden Verkauf des Grundstücks an eine von ihm bestimmte dritte Person zu nutzen. Er erhält dann die Grunderwerbsteuer für den ersten, eigenen Kauf nicht zurück, wenn er an dem Verkauf an den zweiten Käufer im eigenen wirtschaftlichen Interesse mitgewirkt hat.
Entscheidend ist der Zugriff auf das Grundstück. Nur darauf kommt es an.
Dieselben Grundsätze gelten auch in einer anderen Konstellation. Etwa, wenn eine Gesellschaft zunächst ein Grundstück verkauft hat, dieser Verkauf nachträglich aufgehoben wird und in derselben notariellen Urkunde die Anteile an der Verkäufer-Gesellschaft an den ersten Käufer oder einen von diesem bestimmten Erwerber veräußert werden. Es spielt dabei keine Rolle, ob der zweite Anteilserwerb Grunderwerbsteuer auslöst.
Fazit:
Ausschlaggebend für die Rückabwicklung (auch) der Grunderwerbsteuer ist allein, ob der erste Käufer beim Aufhebungsvertrag den Zugriff auf das Grundstück behalten hat und mit der Übertragung der Gesellschaftsanteile des Verkäufers seine eigene Rechtsposition im eigenen wirtschaftlichen Interesse verwertet hat.
Urteil: BFH II R 10/16
Hinweis:
Das gilt unabhängig davon, ob der zweite Verkauf Grunderwerbsteuer auslöst.