Vorsicht, Gewerbesteuer!
Auch im Onlinehandel kann Gewerbesteuer fällig werden.
Vermeiden Sie bei Verkäufen über den Onlinehandel Umsatz- oder Gewerbesteuer. Diese wird immer dann fällig, wenn Sie einen Verkauf planmäßig und mit erheblichem organisatorischem Aufwand betreiben. So entschied der BFH (jetzt veröffentlichtes Urteil vom 12.8. 2015, Az. XI R 43/13). Im Klartext: Misten Sie Ihren Keller aus und verkaufen einzelne Gegenstände, bleibt dies umsatzsteuerfrei. Veräußern Sie aber größere Mengen und detaillieren Sie das Angebot, werden Sie umsatzsteuerpflichtig. So erging es einer Frau, die die Pelzmantelsammlung von 140 Stück ihrer verstorbenen Schwiegermutter für insgesamt rund 90.000 Euro über Ebay verkaufte. Zur Steuerpflicht trug aus Sicht des BFH auch wesentlich bei, dass es sich nicht um eine eigene Sammlung handelte.
Fazit: Bei Internetverkäufen schaut der Fiskus genauer hin. Haben Sie Zweifel, ob Sie steuerpflichtig werden, fragen Sie vorher Ihren Steuerberater.