Wahlrecht mit einigen Tücken
Abgeltungsteuer oder Teileinkünfteverfahren – Gesellschafter können jetzt wählen. das sind alternative Voraussetzungen. Voraussetzung ist, der Gesellschafter ist zu mindestens zu 25% beteiligt. Dann steht ihm das Wahlrecht ohne weitere Voraussetzungen zu. Oder er ist zu weniger als 25%, aber mindestens zu 1% beteiligt. Dann ist zusätzliche Voraussetzung für das Wahlrecht, dass er durch eine berufliche Tätigkeit für die Gesellschaft maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf die Gesellschaft nehmen kann.
Der Gesellschafter muss sich aber spätestens bei Abgabe der Einkommensteuererklärung dafür entscheiden. Er muss dann in der Einkommensteuererklärung einen entsprechenden Antrag stellen. Später kann der Antrag nicht mehr nachgeholt werden! Das gilt auch dann, wenn Sie bei Abgabe der Steuererklärung davon ausgehen, keine Kapitaleinkünfte aus der Beteiligung zu erzielen, und deswegen keinen Antrag auf das Teileinkünfteverfahren stellen. Eine Ausnahme ist nur dann noch möglich, wenn Sie den Antrag unverschuldet nicht bis spätestens zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung gestellt haben. Verdaddelt aber Ihr Steuerberater den Termin, müssen Sie sich dessen Versäumnis zurechnen lassen. Denn er müsste es wissen ...
Fazit: Eigentlich ein vorteilhaftes Urteil – aber Ihr Steuerberater muss schon auf Zack sein.
Urteil: BFH, VIII R 20/16