Wann der Verlust aus einem Privatdarlehen geltend gemacht werden kann
Bei Auflösung einer Kapitalgesellschaft als Forderungsschuldnerin kann der Verlust regelmäßig erst bei Abschluss der Liquidation geltend gemacht werden. Es sei denn, aus besonderen Umständen ergibt sich ausnahmsweise etwas anderes.
Hintergrund:
Der Totalausfall einer privaten Darlehensforderung, z.B. infolge einer Insolvenz oder anderweitiger Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers kann seit Einführung der Abgeltungsteuer ab dem Jahr 2009 als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden.
Das geht aber erst zu dem Zeitpunkt, wenn endgültig feststeht, dass keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden. Erst wenn feststeht, dass der Steuerzahler definitiv nichts mehr zurückbekommt, darf der Verlust geltend gemacht werden.
Angesichts der für das Darlehen vereinbarten Verzinsung von 5% bejahte das Finanzgericht die für den Verlustabzug der Klägerin erforderliche Einkunftserzielungsabsicht. Nach Wertung des Finanzgerichts (FG) war die GmbH infolge der Veräußerung des Anlagevermögens bereits im Jahr 2014 vermögenslos. Nach November 2014 seien keine Tilgungen mehr durch die GmbH vorgenommen worden.
Schon vor der Liquidation keine Leistungen mehr möglich
Die Kläger erhielten 2016 zwar noch einen geringfügigen Betrags in Höhe von 277,75 Euro. Dieser sei jedoch als Teilleistung zunächst auf die Kosten und die Zinsen anzurechnen (§ 367 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Im Urteilsfall habe daher ausnahmsweise schon im Jahr 2014, also vor der späteren Beendigung der Liquidation, festgestanden, dass die GmbH keine (weiteren) Zahlungen mehr auf das Darlehen der Klägerin leisten würde. Daher durfte der Forderungsausfall der Klägerin ausnahmsweise schon im Jahr 2014 als Verlust bei den Kapitaleinkünften berücksichtigt werden. An diese Gesamtwürdigung des FG sah sich auch der BFH revisionsrechtlich gebunden.
Hinweis: Mit Wirkung ab dem Steuerjahr 2020 hat der Gesetzgeber die Berücksichtigung solcher Verluste bei den Kapitaleinkünften deutlich eingeschränkt.
Urteil: BFH, IX R 5/20
Empfehlung: In solchen Fällen dürfen Anleger die erlittenen Verluste ab 2020 nur noch bis zu einer Höhe von 20.000 mit den übrigen steuerpflichtigen Kapitalerträgen verrechnen. Die nicht genutzten Verluste werden auf künftige Jahre vorgetragen. Die Verluste werden also nicht generell versagt, sondern zeitlich gestreckt. Verluste bis zu 20.000 EUR können dabei im Jahr der Entstehung bereits vollständig mit anderen Kapitalerträgen ausgeglichen werden.