Wann die Abzinsungspflicht entfällt
Positives Urteil des BFH in Sachen Gesellschafterdarlehen. Die sog. „Abzinsungspflicht" in der Unternehmensbilanz entfällt, wenn ein zunächst unverzinsliches Darlehen später in ein verzinsliches umgewandelt wird. Das hat wiederum (für den Unternehmer positive) Folgen für den auszuweisenden und damit zu versteuernden Gewinn seiner Firma. Kurz: Privat bleibt mehr übrig.
Gleiches gilt auch, wenn bei Darlehensvergabe Sonderbedingungen vereinbart worden waren. Etwa, wenn für ein Darlehen eine Verzinsung nur unter einer bestimmten Bedingung vorgesehen war, die Bedingung bislang nicht eingetreten ist, das Darlehen deswegen als unverzinslich behandelt worden ist und erst später eine Verzinsung für die Restlaufzeit des Darlehens vereinbart wird. Dann ist ab dem Zeitpunkt der Vereinbarung der Verzinsung keine Abzinsung mehr auf das Darlehen vorzunehmen.
BFH stellt Jahresendregel für Verzinsungsabrede auf
Beachten Sie hier die „Jahresendsregel", die der BFH dazu aufstellt! Die geschilderte Regelung gilt auch dann, wenn die Verzinsungsabrede zwar vor dem Bilanzstichtag – im Urteilsfall dem 31. Dezember des Streitjahres – erfolgte, der Zinslauf für die nachträglich vereinbarte Verzinsung jedoch erst danach mit Beginn des Folgejahres begann.
Beachten Sie aber: Der BFH ließ offen, wie es bei einer „unangemessenen Miniverzinsung" aussieht. Ob auch ein Minizins ein unverzinsliches zu einem verzinsten Darlehen macht und die Abzinsungspflicht entfallen lässt, sollten Sie besser nicht ausprobieren. Im Urteilsfall wurde nachträglich ein Zinssatz vereinbart, der dem effektiven Zinssatz eines bei einer Landesbank refinanzierten Darlehens entsprach.
Hintergrund zur Abzinsungspflicht
Hintergrund: In der Steuerbilanz des Unternehmens sind unverzinsliche Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten mit einem Zinssatz von 5,5% abzuzinsen. Es gilt § 6 Abs. 1 Nr. 3 des EStG. Und zwar unabhängig davon, ob die 5,5% noch verfassungskonform sind. Nur kurzfristige Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von unter 12 Monaten sowie verzinsliche Verbindlichkeiten sind mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen.
Fazit:
Klären Sie, ob Sie in diesem Jahr zumindest noch eine entsprechende Verzinsungsabrede für ein bisher unverzinsliches Gesellschafterdarlehen aufsetzen wollen.
§§ Urteil:
BFH, XI R 30/16