Wann die Versicherung zahlt
Versicherungsleistungen sind keine Mieteinnahmen. Sie können aber als Leistung für den Wertverlust als Einnahme angerechnet werden.
Die Erstattung eines Brandschadens für eine privat vermietete Immobilie ist keine steuerpflichtige Mieteinnahme. Sie fällt vielmehr in den steuerlich unbeachtlichen Vermögensbereich. Aber keine Regel ohne Ausnahmen. Die Entschädigung für den Wertverlust gilt steuerlich als Mieteinnahme. Die entsprechende Abschreibung für eine außergewöhnliche Abnutzung (AfA) des Gebäudes, die Sie wegen des Feuerschadens vornehmen (BFH, Urteil vom 2. 12. 2014, Az. IX R 1/14), ist eine steuerlich beachtliche Werbungsaufwendung. Die AfA müssen Sie als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften im Jahr des Schadens vornehmen. Sie dürfen also nicht so lange warten, bis die Versicherung tatsächlich den Wertverlust ersetzt und die Einnahme aus der Versicherung mit der AfA steuerneutral verrechnen.
Fazit: Sorgen Sie im Schadensfall auch aus steuerlichen Gründen für eine zeitnahe Regulierung. Sonst haben Sie zunächst einen Steuervorteil aus der AfA, müssen später aber eine Versicherungsleistung für den Wertverlust als Einnahme versteuern.