Was heißt schon verbindlich?
Verbindliche Auskünfte der Finanzbehörden sind reine Roßtäuscherei. Verbindlich ist daran nämlich herzlich wenig. Die Finanzämter können sich leicht aus der Affäre ziehen. Deshalb empfiehlt die Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen vor der Einholung einer verbindlichen Auskunft eine sorgfältige Prüfung der einzureichenden Details, um die Steuerrisiken einzugrenzen. Sonst entstehen unnötig Kosten oder die ganze Auskunft ist für die Katz.
Der Antrag auf eine verbindliche Auskunft muss nämlich vollständig sein. Wenn wichtige Details fehlen, könnten zwei Folgen eintreten:
- Entweder der Antrag wird wegen unvollständiger Anlagen abgelehnt; die Kosten für die Einreichung des Antrags fallen trotzdem an
- oder schlimmer noch bindet die verbindliche Auskunft die Finanzbehörde gar nicht
Auskünfte der Behörde sind nicht bindend, wenn Details fehlen
Das Finanzgericht Nürnberg hat enge Maßstäbe für die Verbindlichkeit angelegt. Erforderlich ist unter anderem, dass der Antrag eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung enthält. Vorzutragen sind alle Tatsachen, die für den zu beurteilenden, noch nicht verwirklichten Sachverhalt von Bedeutung sind. Ausschlaggebend ist nicht nur die Perspektive des Antragstellers, sondern auch die der Finanzbehörden (FG Nürnberg, Urteil vom 05.12.2017, Az. 2 K 844/17). Eine Revision ist möglich, ihr Ausgang allerdings ungewiss.
Verbindliche Auskünfte werden ohnehin nicht erteilt, wenn die Erzielung eines Steuervorteils im Vordergrund steht. Dazu gehört die Prüfung von Steuersparmodellen, Feststellung der Grenzpunkte für einen Gestaltungsmissbrauch oder für das Handeln eines ordentlichen Geschäftsleiters. Künftig werden wohl auch die im Zweifelsfall einzureichenden steuerlichen Gestaltungen dazu gehören, sofern sie zu Steuersparnissen führen sollen (FB vom 22.3.).
Fazit: Unverbindliche Auskünfte sind zwar ebenfalls unkalkulierbar, sie kosten aber nichts.