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Deutsches Unternehmen, polnische Geschäftsführerin

Wem gehört die Lohnsteuer?

Noch immer sind die Löhne auch leitender Angestllter in unserem Nachbarland Polen günstiger als hier. Warum also nicht einen Geschäftsführer einstellen, der in Polen wohnt. Doch dann heißt es Vorsicht bei der Lohnsteuer!

Beschäftigt eine deutsche GmbH einen in Polen wohnenden Geschäftsführer, steht das Besteuerungsrecht für den gesamten Arbeitslohn sowie ggf. auch für eine Abfindung wegen Entlassung nach dem relevanten DBA mit Polen Deutschland zu. Unterlässt die GmbH ganz oder teilweise den gebotenen Lohnsteuerabzug für die Geschäftsführerbezüge, kann sie deswegen selbst durch einen Lohnsteuerhaftungsbescheid zur Kasse gebeten werden.

Deutsche GmbH beschäftigt GF mit Wohnsitz in Polen

Im Urteilsfall hatte eine deutsche GmbH für die Geschäftsführung und Weiterentwicklung der Geschäftstätigkeit in Osteuropa eine Geschäftsführerin mit Wohnsitz in Polen angestellt. Diese arbeitete teilweise in Deutschland, überwiegend aber in Polen und anderen Staaten. 2013 wurde die Geschäftsführerin entlassen und erhielt u.a. eine Abfindung. 

Der Lohnsteuerabzug war zunächst nur zeitanteilig für den Teil des Arbeitslohns durchgeführt worden, der auf die Arbeitszeiten der Frau in Deutschland entfiel. Nach einer Lohnsteuerprüfung vertrat das Finanzamt aber die Auffassung, dass das Besteuerungsrecht für den gesamten Arbeitslohn der Frau samt Abfindung nach Art. 16 Abs. 2 DBA-Polen 2003 Deutschland zustehe. Gemäß dieser Vorschrift können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat (hier: Polen) ansässige Person in ihrer Eigenschaft als bevollmächtigter Vertreter einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig (hier: deutsche GmbH) ist, im anderen Staat (hier: Deutschland) besteuert werden.

Status des Steuerpflichtigen ist entscheidend

Auch wenn Geschäftsführer einer GmbH nicht ausdrücklich erwähnt sind, fallen sie unter diese Vorschrift, so das Ergebnis des BFH. Die Vorschrift knüpfe nicht an die konkrete Tätigkeit, sondern lediglich an den Status des Steuerpflichtigen an, im Urteilsfall also auf den Status als Geschäftsführerin. Deshalb ist die Norm auch auf Abfindungen anwendbar, die aufgrund der Beendigung des Status gezahlt werden. Der konkrete Zeitpunkt der Zahlung spielt dabei keine Rolle.

Fazit: Ein Wohnsitz jenseits der Grenze bringt keinen Lohnsteuervorteil.

Urteil: BFH, Urteil I R 76/17

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