Wenn das Finanzamt pennt
Verflixte 7 Jahre
Im Urteilsfall brachte der Kläger im Jahr 2007 100% der Anteile an einer GmbH 1 in eine GmbH 2 ein. Für die GmbH 1 wurde dabei in Ausübung der Wahlrechte des UmwStG ein unter dem tatsächlichen Wert der Anteile liegender Wert angesetzt. Die stillen Reserven wurden also nicht voll aufdeckt.
2008 wurde die GmbH 2 dann formwechselnd unter Buchwertfortführung nach § 190 des Umwandlungsgesetzes in eine offene Handelsgesellschaft (OHG) umgewandelt. Der Vorgang fand also innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist statt. Dieser Formwechsel in eine Personengesellschaft innerhalb der Sperrfrist führt grundsätzlich rückwirkend zu einer Besteuerung des Einbringungsgewinns im Jahre 2007.
Hat das Finanzamt "gepennt"?
Das Finanzamt hatte im bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid für 2007 im Jahr 2010 diesen Einbringungsgewinn aber nicht besteuert.
Wenn ihm der Formwechsel bereits bei Erlass dieses rechtskräftigen Einkommensteuerbescheids bekannt war, hätte es den Einbringungsgewinn bereits damals besteuern müssen. Es wäre dann verfahrensrechtlich nicht mehr zum Erlass des jetzt beim BFH streitigen Änderungsbescheids berechtigt gewesen. Ob das der Fall war, muss jetzt nochmals das Finanzgericht prüfen.
Fazit: Auch ein Finanzbeamter muss seine Arbeit sorgfältig machen. Verpennt er Fristen, kann er nicht nachträglich Steuern einfordern.
Urteil: BFH, I R 25/18