Wo "haushaltsnah" aufhört
Haushaltsnahe Dienstleistungen müssen exakt auf Ihrem Grundstück erfolgen. Nur dann gibt es eine Steuerermäßigung von 20% (maximal 1.200 Euro p.a.) entschied der Bundesfinanzhof. (Urteil vom 21. 2.2018, Az. VI R 18/16).
Im entschiedenen Fall war eine Mischwasserleitung des öffentlichen Sammelnetzes verlegt worden. Die Gemeinde forderte einen Baukostenzuschuss von 3.896, 60 Euro. Der Hausherr errechnete daraus eine Handwerkerleistung in Höhe von 2.338 Euro.
Finanzgerichtsentscheidung geändert
Für die Handwerkerleistung forderte er eine Prämie als haushaltsnahe Dienstleistung. Das Finanzgericht war damit einverstanden, der Bundesfinanzhof nicht. Der Grund: Die Handwerkerleistung muss in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum individuellen Haushalt durchgeführt werden. Das sei aber bei einer Sammelleitung nicht der Fall. Unerheblich sei auch, wenn der Baukostenzuschuss - wie im Streitfall - beim erstmaligen Grundstücksanschluss an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage erhoben wird.
Fazit:
Nur eine individuelle, eigens bestellte Leitungsverbindung bringt eine Steuerprämie.