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Rangrücktrittsvereinbarung richtig formulieren

Wo landen die Schulden?

Eine Darlehensgewährung mit Rangrücktritt wird häufig bei Darlehen der Gesellschafter an das Unternehmen praktiziert. Ziel ist u.a., dass das Darlehen insolvenzrechtlich nicht zu einer Überschuldung des Unternehmens als Darlehensnehmer führt. Doch Vorsicht: Bei der Formulierung kommt es entscheidend auf wenige Worte an.

Wenn Sie Ihrem Unternehmen Geld leihen und zugleich eine Rangrücktrittsvereinbarung aufsetzen, passen Sie gut auf den Wortlaut auf. Es kommt zentral darauf an, dass Sie vereinbaren, dass die Verbindlichkeiten auch aus "sonstigem freien Vermögen" zu tilgen sind. Nur dann kann der Schuldner – also hier Ihr Unternehmen – die von dem Rangrücktritt erfassten Schulden weiter in der Bilanz ansetzen.

Ist lediglich vereinbart, dass die Rangrücktrittsvrbindlichkeit nur aus künftigen Gewinnen oder bei einem etwaigen künftigen Liquidationsüberschuss des Schuldners erfüllt zu werden braucht, sieht es schlecht aus. Dann darf sie mangels gegenwärtiger wirtschaftlicher Belastung in der Steuerbilanz nicht mehr als Schuldposten ausgewiesen werden. Der Schuldner muss die Verbindlichkeit dann grundsätzlich gewinnerhöhend ausbuchen, entschied jetzt der Bundesfinanzhof (BFH).

Erläuterung: Bei einem sog. „Rangrücktritt“ vereinbaren Schuldner und Gläubiger, dass eine Rückzahlung der Verbindlichkeit nur dann zu erfolgen hat, wenn der Schuldner dazu z.B. aus zukünftigen Gewinnen oder aus einem eventuellen Liquidationsüberschuss in der Lage ist und der Gläubiger mit seiner Forderung im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurücktritt. Der betreffende Gläubiger kann sein Geld also nur und erst dann zurückkommen, wenn auch alle übrigen Gläubiger des Schuldners ihr Geld wie vereinbart zurückbekommen.

Eine solche Darlehensgewährung mit Rangrücktritt wird häufig bei Darlehen der Gesellschafter an das Unternehmen praktiziert. Ziel ist u.a., dass das Darlehen insolvenzrechtlich nicht zu einer Überschuldung des Unternehmens als Darlehensnehmer führt.    

Fazit: Beim Rangrücktritt ist die richtige Formulierung unter Einbeziehung des "sonstigen freien Vermögens" entscheidend für die bilanzielle Berücksichtigung der Schulden.

Urteil: BFH XI R 32/18

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