Zahlreiche Entlastungen kommen
Energiepreispauschale
Energiepreispauschale (EEP): Alle aktiven Erwerbspersonen (also unbeschränkt Steuerpflichtige) erhalten die EEP. Der Anspruch auf die EEP entsteht am 01.09.2022 für alle Personen, die zu diesem Zeitpunkt in einem Dienstverhältnis stehen. Für diese Personen müssen die Arbeitgeber die EEP mit der September-Abrechnung auszahlen. Die EEP ist sozialabgabenfrei, muss aber versteuert werden. Auch alle anderen, die irgendwann im Jahr 2022 gearbeitet haben, werden die EEP bekommen. Das dann allerdings erst bei der Erklärung der Einkommensteuer.
Hinweis für Arbeitgeber: Geringfügig oder kurzfristig Beschäftigte müssen dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass die geringfügige Beschäftigung ihr erstes Dienstverhältnis ist. Damit wird verhindert, dass die Energiepreispauschale doppelt ausbezahlt wird. Arbeitgeber verrechnen die EEP dann mit der zu zahlenden Lohnsteuer. Selbstständige, Landwirte und Gewerbetreibende bekommen die EEP, indem sie die Einkommensteuervorauszahlung mindern.
Kinderbonus
Für jedes Kind, das im Juli 2022 einen Kindergeldanspruch hat, besteht Anspruch auf den zusätzlichen Kinderbonus. Den zahlen die Familienkassen voraussichtlich ab Juli 2022 automatisch aus. Der Bonus wird jedoch auf den Kinderfreibetrag angerechnet. Für Besserverdiener verpufft er damit etwas. Achtung: Bekommt das Kind ab Juli kein Kindergeld mehr, verfällt der Bonus nicht. Für den Anspruch reicht es aus, dass das Kind in einem anderen Monat des Jahres 2022 Anspruch hatte.
Fernpendlerpauschale steigt
Die Fernpendlerpauschale steigt rückwirkend ab 1.1.22 ab dem 21. Entfernungskilometer auf 38 Cent. Das gilt zunächst bis 2026 und auch für alle, die doppelte Haushaltsführung geltend machen.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag höher
Auch die Pauschale steigt kräftig. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag steigt für ganz 2022 von 1.000 auf 1.200 Euro. Zudem wird auch der allgemeine Grundfreibetrag von 9.984 EUR auf 10.347 Euro angehoben.
Anpassung des Unterhaltsabzugs übersehen
Übersehen hat der Gesetzgeber aber die Anpassung des Unterhaltsabzugs. Denn steigt der Grundfreibetrag, muss steuerlogisch auch der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen nach §33a Abs.1 ESTG auf den gleichen Betrag steigen. Das ist noch nicht der Fall. Wir erwarten hier aber ein "Reparaturgesetz".