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Steuerfrei oder doch steuerlich relevant?

Zahlungen für Werbung am PKW können Arbeitslohn sein

Autos nebeneinander auf einem Parkplatz. © Oleksandr / stock.adobe.com
Wenn ein Angestellter eines Unternehmens Geld dafür bekommt, dass er Werbung an seinem PKW befestigt, kann das Arbeitslohn sein. Wichtig ist die konkrete Ausgestaltung der Vertrags zwischen Angestellten und Unternehmen.

Bringen Ihre Mitarbeiter Werbung an ihren Privat-PKW gegen ein Entgelt an, kann das ein steuerlich zu berücksichtigender Arbeitslohn sein. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH). Die Klägerin schloss mit einer Vielzahl von Mitarbeitern Mietverträge über Werbeflächen an deren privaten Fahrzeugen ab. Darin verpflichteten sich die betreffenden Mitarbeiter zur Anbringung von Kennzeichenhaltern mit der Firmenwerbung der Klägerin gegen ein Entgelt i.H.v. 255 Euro im Jahr.

Wäre kein Arbeitslohn vorgelegen, hätten die Mitarbeiter die 255 Euro steuerfrei kassieren können. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass diese Vergütung Arbeitslohn darstelle, und nahm die Klägerin als Arbeitsgeberin für die Lohnsteuernachzahlung in Haftung. Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, dass die Anmietung der Werbefläche in Form der Kennzeichenhalter in ihrem eigenbetrieblichen Interesse erfolgt sei und es sich deshalb bei dem hierfür gezahlten Entgelt nicht um Arbeitslohn handele. 

PKW-Fahrer fungierten in erster Linie als Angestellte, nicht als Werbepartner

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Nach Auffassung des Finanzgerichts stellten die Zahlungen der Klägerin für die Anbringung der Kennzeichenhalter mit Firmenwerbung Arbeitslohn dar. Bei Würdigung der Gesamtumstände sei das auslösende Moment für die Zahlungen die Stellung der Vertragspartner als Arbeitnehmer und damit im weitesten Sinne deren Arbeitstätigkeit gewesen. Die betriebsfunktionale Zielsetzung, Werbung zu betreiben, habe nicht eindeutig im Vordergrund gestanden. Letztes hätte nur dann angenommen werden können, wenn durch eine konkrete Vertragsgestaltung die Förderung des Werbeeffekts sichergestellt worden wäre. Die von der Klägerin geschlossenen Verträge hätten aber insbesondere keinerlei Vorgaben enthalten, um einen werbewirksamen Einsatz des jeweiligen Fahrzeugs sicherzustellen. 

Auch eine Regelung dazu, ob an dem Fahrzeug noch Werbung für andere Firmen angebracht werden durfte oder eine Exklusivität geschuldet war, sei nicht getroffen worden. Der BFH erachtete diese Bewertung als zutreffend.

Fazit: Wer nicht in die Steuerfalle laufen möchte wie die unterlegene Klägerin, muss die Ausgestaltung der Verträge sehr genau im Blick haben.

Urteil: BFH, VI R 20/20

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