Zins für Steuernachzahlungen und Erstattungen wird um 70% gesenkt
Der gesetzliche Zinssatz von 6% auf Steuernachzahlungen und Erstattungen wird um 70% gesenkt. Künftig wird dieser Zinssatz alle drei Jahre dem allgemeinen Zinsniveau angepasst. Für betroffene Steuerpflichtige hat das eine positive und eine negative Seite.
Am 24.6. wird der Bundestag die deutliche Reduzierung der Vollverzinsung beschließen. Denn das Kabinett folgte jetzt dem Referentenentwurf aus dem Finanzministerium vollumfänglich. Wenn der Bundesrat am 8. Juli ebenfalls zustimmt - was FUCHSBRIEFE erwarten - wird der starre gesetzliche Zinssatz von bisher 6% auf Steuernachzahlungen und Erstattungen um 70% auf dann 1,8% abgesenkt. Eine Abschaffung der Verzinsungsregelung, wie von Teilen der Union gefordert, hat keine Aussicht auf Erfolg.
Gesetzlicher Zinssatz sinkt um 70%
Künftig werden nur noch 0,15% Zins pro Monat berechnet. Unternehmen (und private Steuerzahler), die Steuerschulden haben, müssen künftig deutlich weniger Zinsen für diese Schulden zahlen. Diese Absenkung gilt rückwirkend für alle Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019. Für offene Fälle bis zum 31.12.2018 bleibt es beim alten Zins von 6% (z. B. aus Betriebsprüfungen). Es wird taggenau gerechnet. Die Regelung gilt für alle Steuern, auf die die Vollverzinsung anzuwenden ist. Ausnahmen, insbesondere die Umsatzsteuer, sind nicht vorgesehen.
Auf der anderen Seite wirkt sich die Anpassung auch auf Erstattungen auf, die vom Finanzamt verzinst werden müssen. Auch für diese sinkt der Zinssatz. Folge: Wer eine erhebliche Steuererstattung vielleicht sogar taktisch lange herausgezögert hat, schaut nun in die Röhre. Wird eine Steuererstattung aus z.B. 2019 erwartet, bekommt nun auch nur noch 1,8% pro Jahr. Das ist zwar immer noch besser als der Marktzins, aber auch ärgerlich für diejenigen, die auf 6% gesetzt haben.
Künftig Anpassungen alle drei Jahre
Der neue Zinssatz ist nicht in Stein gemeißelt, sondern relativ flexibel. Denn künftig wird die Angemessenheit des Zinssatzes regelmäßig evaluiert und angepasst. Alle drei Jahre - erstmals am 1.1.2026 - findet der Abgleich mit den Marktzinsen statt. Relevante Bezugsgröße wird der Basiszins der Bundesbank sein. Angesichts der dynamischen Inflationsentwicklung gehen FUCHSBRIEFE davon aus, dass der Zinssatz daher schon bald wieder angehoben wird. Für Unternehmen bedeutet das, in offenen Verfahren zumindest langfristig auch Änderungen des gesetzlichen Zinses mit einzukalkulieren.
Hintergrund: Die Anpassung des gesetzlichen Zinssatzes geht zurück auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Zinsen auf Steuerschulden gleich welcher Art werden monatlich berechnet. Bisher regelte §233a AO starr 0,5% pro Monat und somit 6% annual. Das war angesichts des Niedrigzinses seit Jahren komplett am Markt vorbei. Darum hat das BVerfG den Zinssatz von 6% vor diesem Hintergrund für verfassungswidrig erklärt. Rückwirkungen sind gesetzlich immer problematisch (Vertrauensschutz). Es kann also schon jetzt damit gerechnet werden, dass es für ältere Fälle oder bei Erstattungen ab 2019 wieder zu Klagen kommt.
Fazit: Der gesetzliche Zinssatz sinkt rückwirkend ab 2019 deutlich. Diese Änderung wird bis 2026 Bestand haben. Danach ist mit regelmäßigen Anpassungen zu rechnen. Die Sprünge können groß sein.