Zweitwohnungssteuer ist manchmal verfassungswidrig
Gute Nachricht für Firmenmitarbeiter, die längere Zeit „auf Montage" sind. Sie müssen in etlichen Städten, in denen sie sich eine Wohnung nehmen (müssen), Zweitwohnungssteuer berappen. Doch hier hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) einen kleinen Riegel vorgeschoben. Wenn auch über einen Umweg.
So hat das Bundesverfassungsgericht die Zweitwohnungssteuer der Gemeinden Markt Oberstdorf und Sonthofen für verfassungswidrig erklärt. Die Kommunen seien zwar zur Erhebung der Steuer berechtigt, so die Karlsruher Richter. Allerdings verstoße die konkrete Ausgestaltung gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3, Grundgesetz.
Stein des Anstoßes ist die angewandte Bemessungsgrundlage. Weil die Berechnung auf der veralteten Einheitsbewertung (aus dem Jahr 1964) beruht, kassierten die obersten Richter die Steuer. Die dadurch entstehenden Wertverzerrungen genügten den Anforderungen des Gleichheitssatzes nicht. Mit dem gleichen Argument hatte das Gericht bereits die Grundsteuer moniert und den Gesetzgeber zur Nachbesserung gezwungen.
Fazit: Wird die Zweitwohnsteuer auf Grundlage einer veralteten Bemessungsgrundlage (z.B. der Einheitsbewertung) erhoben, ist dies verfassungswidrig.
Urteil vom 24.10.2019, Az.: 1 BvR 807/12, 1 BvR 2917/13
Hinweis: Die Entscheidung ist immer dann übertragbar, wenn eine gleiche Bemessungsgrundlage zugrunde liegt. Wer die Rechtmäßigkeit des Bescheids zur Zweitwohnungssteuer anzweifelt, muss dagegen fristgerecht Widerspruch einlegen.