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Urteil des Bundesfinanzhofs

Steuerrecht: Kinder als Gesellschafter

Sie können durch eine Beteiligung Ihrer Kinder an ihrem Unternehmen Steuern sparen. Dafür gelten aber strenge Bedingungen.
Sie können durch eine Beteiligung Ihrer Kinder am Unternehmen Steuern sparen. Denn Ausschüttungen an Ihre Nachkommen mindern den Betriebsgewinn. Die Steuerbelastung der einkommensschwächeren Kinder ist zudem niedriger als beim Hauptgesellschafter. Insgesamt ergibt sich also ein familiäres Steuerplus. Die Vereinbarungen dazu müssen zivilrechtlich wirksam, eindeutig und leicht nachprüfbar sein. Und sie müssen dem entsprechen, was unter gleichen Umständen auch zwischen fremden Personen hätte vereinbart werden können. Zudem muss die tatsächliche Durchführung des Vertrags wie unter fremden Dritten erfolgen. Dazu gehört die Vertretung der Kinder durch einen Ergänzungspfleger. So verlangt es der BFH. Auf den Pfleger kann nur ausnahmsweise verzichtet werden. Und zwar dann, wenn die Minderjährigen durch die fragliche Unternehmensbeteiligung lediglich einen rechtlichen Vorteil ohne Nachteile erhalten, entschied der BFH (Urteil vom 12.5.2016, Az. IV R 27/13). Im verhandelten Fall sah das Gericht deutlich rechtliche Nachteile für die Kinder. Sie erhielten zwar Beteiligungen in erheblicher Höhe als atypisch stille Gesellschafter des Einzelunternehmens des Vaters geschenkt. Doch einen Ergänzungspfleger für die Unmündigen zog der Unternehmer nicht bei. Dieser aber hätte dem Vertrag nicht zugestimmt, urteilte der BFH.

Fazit: Planen Sie Beteiligungen Ihrer unmündigen Kinder, ziehen Sie einen Ergänzungspfleger bei.

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