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Vereinfachtes Recht

Stiftungen erhalten mehr Spielraum

Das Stiftungsrecht wird bundesweit vereinheitlicht und vereinfacht. Anfang Juni wird der Innenministerkonferenz der Referentenentwurf vorgelegt. Bis Ende des Jahres ist mit der Verabschiedung des Gesetzes zu rechnen. Stiftungen erhalten mehr Spielraum....

Mehr Spielraum für Stiftungen

Das Stiftungsrecht wird bundesweit vereinheitlicht und vereinfacht. Das Gesetz wird voraussichtlich vor Jahresende verabschiedet werden. Anfang Juni soll der Innenministerkonferenz ein Referentenentwurf vorgelegt werden.

Stiftungen können fusionieren

Die deutschen Stiftungen erhalten einen größeren Gestaltungsspielraum als bisher. So soll die Zusammenlegung von Stiftungen ermöglicht werden. Die aufnehmende Stiftung muss dann auch den Stiftungszweck der aufgenommenen mitübernehmen.
Auch die Haftung für Vermögensschäden wird in dem Gesetz geregelt. In Anlehnung an die „Business Judgement Rule" können Stiftungsvertreter dann nicht für Vermögensschäden der Stiftung haftbar gemacht werden. Vorausgesetzt, sie haben sich ausreichend gut informiert und die Entscheidung wurde nachvollziehbar im besten Sinn der Stiftung getroffen. Das ermöglicht den Stiftungen den Anteil risikoreicherer Anlagen wie Aktien zu erhöhen.

Noch unklar, ob ein Stiftungsregister kommt

Eine eigene Rechtsform für Stiftungen wird nicht kommen. Davon ist der Bundesverband deutscher Stiftungen überzeugt. Die Einführung der Rechtsform wurde im Bericht der Arbeitsgruppe „Stiftungsrecht" an die Innenministerkonferenz empfohlen.
Der Verband arbeitet noch daran, dass ein bundesweites Stiftungsregister Teil des Gesetzes wird. Der Bericht rät davon ab. Im Register sollen die Stiftung und ihre vertretungsberechtigten Personen aufgeführt werden. Damit wird für Außenstehende Klarheit geschaffen, wer vertretungsberechtigt ist– ein häufiger Streitpunkt mit Behörden.

Fazit:

Die Neuregelung gibt Stiftern und Stiftungsvertretern mehr Handlungsspielraum. Das dürfte zu einer steigenden Zahl neuer Stiftungen mit besserer finanzieller Ausstattung führen.

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