Transport: Verstoß mit Multiplikatorwirkung
Ein Unglück kommt selten allein: Wer bei einer Polizeikontrolle wegen vermuteten Verstoßes gegen die vorgeschriebenen Ruhezeiten auffällt, muss mit mehr rechnen, als einer einmaligen Strafzahlung.
Bei vermutetem Verstoß gegen Lenk- und Ruhezeiten können die Aufsichtsbehörden bis zu 4 Monate rückwirkend kontrollieren. Natürlich muss ein begründeter Verdacht vorliegen. Der Transportunternehmer muss den Massenspeicher des digitalen Tachographen jedoch auch dann rausrücken, wenn er sich selbst damit belastet. Geurteilt hat das Verwaltungsgericht Mainz (Az.: 3 K 621/16.MZ). Ein Betrieb, dem bei einer Polizeikontrolle mehrere Verstöße zur Last gelegt wurden, hatte gegen die Herausgabe der Daten geklagt.
Zwar argumentierte der Unternehmer mit einem Einzelverstoß. Dieser könne nicht dazu führen, den Verdacht einfach auf einen längeren Zeitraum auszudehnen. Außerdem gefährde der damit verbundene Aufwand den Betrieb. Beide Argumente ließ das Gericht jedoch nicht gelten. Der Anordnung liegt das Fahrpersonalgesetz zugrunde.
Fazit: Der Spediteur muss die Daten herausgeben, zu deren Speicherung er ohnehin verpflichtet ist.