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Abführung womöglich erst nach Zahlung

Umsatzsteuerpraxis auf dem Prüfstand

Das Abführen der Umsatzsteuer vor dem Zahlungseingang steht auf dem europäischen Prüfstand. Für Unternehmer könnte der Ausgang positive Konsequenzen haben.
Die Umsatzsteuerregeln in der EU stehen auf dem Prüfstand. Es geht um die Pflicht zur Abführung der Umsatzsteuer vor dem Zahlungseingang. Die bisher in Deutschland geltende Rechtslage: Ein Unternehmer muss die Steuer grundsätzlich für den Monat ans Finanzamt abführen, in dem er eine Lieferung bzw. Leistung erbracht hat (sog. Sollbesteuerung). Das gilt auch bei einer erst sehr viel späteren Zahlung durch den Kunden. An der bisherigen Regelung zweifelt der Bundesfinanzhof. Das Verfahren liegt seit dem 18.11.2016 beim BFH (Az. V R 51/16). Der BFH will jetzt vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) das Verfahren auf seine Europarechtskonformität prüfen lassen. Für Sie geht es um ein erleichtertes Cash-Management. Nach deutschem Recht muss die Umsatzsteuer auf den gesamten Rechnungsbetrag abgeführt werden, unabhängig vom tatsächlichen Zahlungseingang. Kippt der EuGH die deutsche Regelung, wird sich der BFH dem anschließen – und der Gesetzbegeber muss handeln. Unmittelbar hat die Anfrage des BFH noch keine Folgen. Sie könnten aber bei langlaufenden Ratenzahlungen mit ihrem Finanzamt verhandeln, ob es ggf. in solchen Fällen Stundungen von (Teil)beträgen gewährt.

Fazit: Eine Verschlechterung für Unternehmen bedeutet der Vorstoß des BFH jedenfalls nicht. Ob es eine Verbesserung geben wird, liegt beim EuGH.

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