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Firmen müssen Liefertermin nennen

Vage Lieferfrist "bald verfügbar" reicht nicht

Online-Händler sind dazu verpflichtet, die voraussichtliche Lieferzeit anzugeben. „Bald verfügbar" reicht nicht als Information. Das kann sogar zu einer Abmahnung wegen Wettbewerbsverstoß führen.

Firmen, die im Internet verkaufen, müssen angeben, wann die Ware spätestens geliefert wird. Das hat das Oberlandesgericht München entschieden (Urteil vom 17.5.2018, Az.: 6 U 3815/17). Vage Angaben wie „bald verfügbar" verstoßen gegen die gesetzliche Informationspflicht. Das Urteil hat hohe Praxisrelevanz, da diese Formulierung sehr verbreitet ist.

Der Fall: Verbraucherschützer klagten gegen einen Elektronikhändler. Der Vorwurf: unzulässige Informationsangaben bei der Online-Bestellung eines Smartphones. Kunden bekamen während der Bestellung folgenden Hinweis angezeigt: „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt ein Exemplar!"

Unbestimmte Angabe verstößt gegen Informationspflicht

Nach Auffassung der Münchner Richter verstößt diese unbestimmte Angabe gegen die gesetzliche Informationspflicht des Verkäufers. Die besagt, dass Kunden noch vor dem Klick auf den Bestellen-Button konkret erfahren müssen, bis wann die Ware spätestens geliefert wird. Genau diese Information bleibt die Angabe „bald verfügbar" aber schuldig. Klare Ansage des Gerichts: Liegen über ein Produkt noch keine Aussage über die Lieferzeit vor, darf es auch nicht im Shop zum Kauf anbieten.

Fazit:

Onlinehändler müssen ihren Kunden immer eine konkrete Lieferzeit für Bestellungen nennen.

Hinweis:

In solchen Fällen sollten Anbieter den Warenkorb-Button in ein „Informieren-Button" umwandeln. Sobald das Produkt dann verfügbar ist, gibt es eine Information an den Interessenten, der die Ware dann bestellen kann.

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