Vergleich: Verhandlungen verlängern Frist
Achtung, Personalabteilung: Verhandlungen über einen Auflösungsvertrag verlängern die Frist für die Dauer eines Beschäftigungsverhältnisses. Viele Arbeitsverträge enthalten Ausschlussfristen von drei Monaten (wir berichteten im FB vom 7.6). Klare Regel: Macht der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer seine Ansprüche nicht pünktlich geltend, verfallen sie. Aber es gibt eine Ausnahme, sagt der fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts. (Urteil vom 20.06.2018, Az.: 5 AZR 262/17).
Der Fall. Ein technischer Sachbearbeiter musste seine Forderungen aus dem Arbeitsvertrag innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit schriftlich geltend machen. Die Ausschlussfrist ergab sich aus eines Klausel in seinem Arbeitsvertrag. Die Ansprüche summierten sich auf rund 11.000 Euro.
Anwälte verhandelten erfolglos
Das Unternehmen wies die Forderungen zurück. Es teilte aber gleichzeitig mit, an einer einvernehmlichen Lösung interessiert zu sein. In der Folge übernahmen Anwälte die Vergleichsverhandlungen. Doch diese scheiterten.
Daraufhin erhob der ehemalige Mitarbeiter Klage. Zu spät, meinte der Arbeitgeber. Auch die Vorinstanzen urteilten, dass die Ansprüche verfallen seien, weil er sie nicht fristgerecht geltend gemacht hätte.
Das BAG gab dem Kläger jedoch mehr Zeit. Die dreimonatige Ausschlussfrist zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche sei weiter gewahrt. Die Dauer der vorgerichtlichen Vergleichsverhandlungen sei zu berücksichtigen. In dieser Zeit ruht die Ausschlussfrist.
Fazit:
Bei vorgerichtlichen Vergleichsverhandlungen ruht die Ausschlussfrist.