Verluste bei Wechsel mitnehmen
Bei einem Gesellschafterwechsel dürfen Sie Verluste für eine spätere Verrechnung mit Gewinnen mitnehmen. Zumindest hält das Bundesverfassungsgericht den seit 2008 geltenden § 8c KStG für verfassungswidrig.
Ein abgeschafftes Steuersparmodell ist zurück. Bei einem Gesellschafterwechsel dürfen Sie künftig wieder Verluste für eine spätere Verrechnung mit Gewinnen mitnehmen. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVG) entschieden und damit den seit 2008 geltenden § 8c KStG für verfassungswidrig erklärt. Der sieht vor, dass die Übertragung von mehr als 25 % der Anteile zum Verbot der Verrechnung mit späteren Gewinnen der Gesellschaft führt.
Verlustvorträge geltend machen
Das Urteil bedeutet für viele Unternehmen relevante Steuerrückerstattungen und künftig geringere Steuern. Bedingung: Das Finanzministerium sieht von einem Nichtanwendungserlass ab – wovon wir ausgehen. Die Entscheidung betrifft die Jahre 2008 bis 2016. Sie gilt für Kapitalgesellschaften, deren Steuerbescheid aufgrund eines Einspruchs- oder Klageverfahrens noch offen ist oder deren Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen. Dann können Sie sich auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 6. 12. 2016, veröffentlicht am 17. 5. 2016, Az. 2 BvL 6/11) berufen und den Verlustvortrag für den gesamten Zeitraum geltend machen. Auch die Nachfolgeregelungen sind laut Karlsruhe verfassungswidrig. Sie verstoßen alle gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes). Es fehle an einem sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung von Kapitalgesellschaften bei der Bestimmung ihrer steuerpflichtigen Einkünfte. Der alleinige Erwerb von mehr als 25% der Anteile an einer Kapitalgesellschaft ist laut Gericht noch kein Indiz dafür, dass es sich um ein Steuersparmodell handelt. Das Urteil hat der Bund der Steuerzahler erstritten.Fazit: Ein gutes Urteil für viele Unternehmer. Da das Urteil für lange Zeit rückwirkend gilt, ist eine rasche Umsetzung wahrscheinlich.