Verluste fallen unter den Tisch
Bei einem Wegzug ins Ausland müssen Sie anfallende (virtuelle) Gewinne versteuern. Verluste können Sie dagegen nicht geltend machen.
Bei einem Wegzug ins Ausland müssen Sie anfallende (virtuelle) Gewinne versteuern. Verluste können Sie dagegen nicht geltend machen. Diese Regelungen der Wegzugbesteuerung gemäß Außensteuergesetz sind laut BFH auch nach den Veränderungen von 2006 und 2009 gültig (Urteil vom 26. 4. 2017, Az. I R 27/15).
Die Wegzugbesteuerung erfasst stille Reserven von Kapitalbeteiligungen von mindestens 1%. Der zu besteuernde Gewinn ergibt sich aus dem Wert der Beteiligung minus Anschaffungskosten. Eine tatsächliche Veräußerung muss nicht erfolgen. Bei einem Wegzug müssen allerdings nach dem Teileinkünfteverfahren nur 60% der fiktiven Gewinne versteuert werden.
Verluste werden dagegen nicht ermittelt und steuerlich nicht anerkannt. Hier führt der Fiskus bei einem Wegzug den fiktiven Verkauf nicht durch. Deshalb können Verluste auch nicht mit Gewinnen verrechnet werden.
Fazit: Eine echte Wegzugsbremse, die eigentlich die Freizügigkeit in Europa behindert.