Verpflichtungen bleiben bestehen
Die bei Betriebsübernahmen geltenden Verpflichtungen gelten fort. Dies gilt namentlich für die Arbeitsverträge Ihrer neuen Arbeitnehmer.
Übernehmen Sie einen Betrieb, gelten bestehende Verpflichtungen fort. Dies gilt insbesondere für Arbeitsverträge. Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 27. 4. 2017, Az. C-680/15 und C-681/15) bestätigte gerade diese seit 2007 vom Bundesarbeitsgericht festgelegte arbeitnehmerfreundliche Linie. Auch Tarifverträge gelten weiter – selbst dann, wenn der neue Arbeitgeber selbst nicht tarifgebunden ist. Sie sind „in ihrer jeweils geltenden Fassung“ weiter anzuwenden. Die Klausel beinhaltet auch Tariferhöhungen. Solche dynamischen Bezugnahme-Klauseln wurden vor dem EuGH angefochten – aber der bestätigte wie schon das Bundesarbeitsgericht deren Gültigkeit.
Fazit: Achten Sie beim Erwerb eines Betriebes auf solche Arbeitsverträge, um künftige Kosten zu kalkulieren. Ändern können Sie sie nur im gegenseitigen Einvernehmen oder durch eine vom Betriebsrat abgesegnete Änderungskündigung.