Veruntreutes Geld als Werbungskosten
Betrügt Sie ein Makler, kann die verlorene Summe Werbungskosten sein.
Betrügt Sie ein Makler, können Sie den Verlust ggf. als Werbungskosten geltend machen. Das entschied jetzt der BFH (Urteil vom 9. Mai 2017, Az. IX R 24/16).
Der Fall: Der Steuerpflichtige vertraute einem Makler einen Millionenbetrag an. Damit sollte eine teilweise zur Vermietung vorgesehene Immobilie erworben werden. Der Makler veruntreute das Geld und wurde zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Später konnte der Kläger das avisierte Objekt doch noch erwerben. Das Geld vom Makler erhielt er aber nicht zurück.
Diese Summe machte er zu Recht als Werbungskosten geltend. Sie gehören laut BFH nicht zu den Anschaffungskosten der später tatsächlich erworbenen Immobilie, sondern zu den Aufwendungen aus Vermietung und Verpachtung.
Voraussetzung: Das Geld war von Anfang an für den Kauf einer Immobilie vorgesehen. Die Summe wird allerdings nur für den zur Vermietung vorgesehenen Teil der Immobilie anteilig angerechnet, der eigengenutzte Teil ist ausgenommen.
Fazit: Der seltene Fall wurde im Sinne des Steuerzahlers entschieden.