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Umsatzerzielungsabsicht entscheidend

Vorsteuerabzug erleichtert

Für den Vorsteuerabzug ist die konkrete Umsatzsteuererzielungsabsicht nicht das tatsächliche Geschäft ausschlaggebend.
Für den Vorsteuerabzug reicht die konkrete Umsatzsteuererzielungsabsicht. Das ist wichtig! Es bedeutet, dass Sie Vorsteuer schon abziehen können, bevor ein Umsatz tatsächlich getätigt ist. Etwa, wenn Sie – um einen bestätigten Auftrag abarbeiten zu können – eine Investition tätigen. So entschied jetzt unternehmensfreundlich der Bundesfinanzhof (Urteil vom 28.6.2017, Az.: XI R 12/15). In dem entschiedenen Fall investierte ein Unternehmen in die Errichtung einer Halle. Sein Ziel war es mit der kostspieligen Investition anschließend Umsätze zu erzielen. Die konkreten Geschäftsabschlüsse lagen allerdings noch nicht vor. Das Finanzamt verweigerte den Vorsteuerabzug. Hoffnungen auf künftige Umsätze reichten ihm nicht aus. Dies korrigierte nun der BFH. Entscheidend sei, dass solche Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen ernsthaft beabsichtigt sind. Deshalb gebe es einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen beim Bau der Halle und den späteren Umsätzen.

Fazit: Der Fiskus kann also an den Anlaufkosten einer Investition unter gewissen Umständen über die Vorsteuer beteiligt werden.


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