Zeiterfassung per Fingerabdruck geht nur mit Einwilligung
Will der Arbeitgeber die Arbeitszeit seiner Mitarbeiter durch ein biometrisches Erfassungssystem (z. B. ZEUS per Fingerprint) erfassen, benötigt er dafür die Einwilligung der Betroffenen. Denn diese Art der Zeiterfassung ist nicht ‚erforderlich‘ im Sinne des Bundesdatenschutz-Gesetzes (BDSG). So das Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Berlin.
Wie funktioniert der Fingerprint? Hierfür werden aus dem Fingerabdruck sogenannte ‚Minutien‘ (individuelle, nicht vererbbare Fingerlinienverzweigungen) mittels eines speziellen Algorithmus extrahiert. Der ‚Minutiendatensatz‘ wird im Zeiterfassungsterminal gespeichert und zum Abgleich des Fingerabdrucks verwendet.
Arbeitszeitverstöße verhindern
Was ist der Vorteil? Diese Form der Zeiterfassung soll verhindern, dass Mitarbeiter für Kollegen ‚mitstempeln‘ und hierdurch Arbeitszeitbetrug begehen.
Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem letzten Jahr, das die vollständige Arbeitszeiterfassung fordert, gewinnen digitale Zeiterfassungssysteme an Bedeutung.
Erlaubnis ist zwingend erforderlich
Ein Arbeitnehmer hatte sich geweigert, das System zu benutzen und dafür Abmahnungen kassiert. Dieser Fall ging vor das ArbG, weil er die Löschung der Abmahnung aus seiner Personalakte verlangte.
Entscheidung der Richter: Die Verarbeitung solcher Daten ist grundsätzlich nach der DSGVO verboten. Es sei denn, es liegt eine entsprechende Erlaubnis dafür vor.
Fazit: Biometrische Merkmale eines Beschäftigten darf der Arbeitgeber nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers erfassen.
Urteil: ArbG Berlin vom 16.10.2019, Az.: 29 Ca 5451/19