Informationen und qualifizierte Einschätzungen zu Chancen und Risiken
030-288 817-20
2237
BFH setzt dem Fiskus Schranken

Zeitwertkonto vor dem Zugriff des Fiskus gesichert

Geschäftsführer, die während des Arbeitslebens auf ein Zeitwertkonto für die Rente ansparen, können aufatmen. Der Bundesfinanzhof hat den Fiskus erneut in seine Schranken verwiesen. Dieser wollte rückwärtig abkassieren.

Einzahlungen auf ein Zeitwertkonto eines GmbH-Geschäftsführers zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands dürfen vom Fiskus nicht besteuert werden. Denn sie sind kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn. Das bestätigte der BFH jetzt erneut. Die Finanzverwaltung war zuvor anderer Auffassung gewesen. Sie hat sich zwischenzeitlich aber der Sichtweise des BFH angeschlossen.

Hintergrund: Wer es sich leisten kann und einen Arbeitgeber hat, der mitmacht, kann nicht nur Überstunden, sondern auch Teile seines Arbeitslohns über ein sogenanntes Zeitwertkonto ansparen. Dabei wird der Lohn nicht ausgezahlt, sondern nur betragsmäßig erfasst. Ausgezahlt wird das Wertguthaben erst später, z.B. dann, wenn sich der Arbeitnehmer vor dem regulären Rentenbeginn bei fortbestehendem Dienstverhältnis voll oder teilweise vom Job freistellen lässt. 

Vorzeitig in Rente

Manche Arbeitnehmer nutzen diese Möglichkeit, um früher in Rente zu gehen. Wird von einer GmbH als Arbeitgeberin entsprechend einer Vereinbarung mit dem nicht an der GmbH beteiligten Geschäftsführer Arbeitslohn auf ein solches Zeitwertkonto eingezahlt, dann darf dies im Einzahlungsjahr vom Finanzamt nicht als zu versteuernder Arbeitslohn behandelt werden. In dem verhandelten Fall war der Geschäftsführer nicht an der GmbH beteiligt („Fremdgeschäftsführer“). 

Im November 2005 schloss die GmbH mit dem Kläger eine Vereinbarung über die Einführung von Zeitwertkonten (Wertguthabenvereinbarung). Der Kläger erhielt hiernach einen "Anspruch auf Ansammlung von Bruttoentgelten zum Zwecke einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung" nach § 7 Abs. 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Er konnte zum Aufbau des Wertguthabens Teile aus dem monatlichen Grundgehalt, Sonderzahlungen sowie in Euro-Beträge umzurechnende Urlaubstage, die den gesetzlichen Mindesturlaub überstiegen, verwenden. 

Wertguthaben nicht der Lohnsteuer unterworfen

Entsprechend der Wertguthabenvereinbarung zahlte die GmbH Teile des vertraglich vereinbarten Arbeitslohns nicht an den Kläger aus. Vielmehr gingen die entsprechenden Beträge in die Zeitkontenrückdeckungsversicherung bei einem Versicherungsunternehmen ein. Die Zuführungen zu dem Wertguthaben des Klägers unterwarf die GmbH nicht dem Lohnsteuerabzug. In den Bilanzen der GmbH waren die Verpflichtungen aus dem Wertguthaben passiviert und die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung aktiviert. 

Fiskus darf Zuführungen zum Wertguthaben nicht besteuern

In einem geänderten Einkommensteuerbescheid für 2012 wollte das Finanzamt die Zuführungen zu dem Wertguthaben als Arbeitslohn besteuern. Dazu war es nicht berechtigt, so der BFH. Die Einzahlungen auf dem Zeitwertkonto des Klägers sind nicht im Streitjahr 2012 als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen, so das Urteil. Als angestellter Geschäftsführer bezieht der Kläger nachweislich Erträge aus nichtselbständiger Tätigkeit. 

Entscheidend ist, wann der Arbeitslohn tatsächlich ausgezahlt wurde bzw. wann er Verfügungsgewalt über die Gelder des Zweitwertkontos erhält. Dies war 2012 nicht der Fall. Er hat die Beträge weder in bar erhalten, noch sind sie auf einem Bank-Konto für ihn gutgeschrieben worden. Er konnte auch nicht über die Beträge auf dem Zeitwertkonto verfügen. Jedenfalls für einen Fremdgeschäftsführer gilt nichts anderes als für normale Arbeitnehmer so der BFH. 

Hinweis: Der BFH hat sich nicht festgelegt, ob er die Rechtslage bei mehrheitlich beteiligten „beherrschenden“ Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH möglicherweise anders beurteilen würde.

Fazit: Mit diesem Urteil des BFH ist die „Unantastbarkeit“ entsprechender Wertguthaben durch den Fiskus zumindest bei angestellten Geschäftsführern gesichert. Urteil: BFH VI R 39/17

​

Neueste Artikel
  • Gesamtschau und Wochenbericht für KW 41: PP V, PP VII, PP VIII und PP IX

Vier Projekte, vier Sieger: Zürcher Kantonalbank, Fürst Fugger, Landes-Hypothekenbank und Kaiser Partner dominieren die Wochenwertung

Illustriert mit Canva und ChatGPT
KW 41 bringt Bewegung in die Performance-Projekte. Während Zürcher Kantonalbank Österreich AG, Fürst Fugger Privatbank AG, Landes-Hypothekenbank Steiermark AG und Kaiser Partner Privatbank AG die Wochenwertungen gewinnen, verteidigen Benchmarkdepot, Genève Invest, BTG Pactual Europe und BTV ihre Spitzenplätze. Im Fokus der Handelsaktivitäten stehen Salesforce, Société Générale und Marvell Technology. Für Anleger treffen damit Momentum, Strategie und langfristige Stabilität direkt aufeinander.
  • Fuchs plus
  • Wochenbericht zu Projekt IX in KW 41: Die Spitze rückt zusammen

Kaiser Partner, Hansen & Heinrich und Liechtensteinische Landesbank gewinnen die Woche

Illustriert mit Canva und ChatGPT
Im Performance-Projekt 9 liefern sich die führenden Stiftungsportfolios ein Kopf-an-Kopf-Rennen. Das Benchmarkdepot hält Rang vier sowohl beim Gesamtvermögen als auch bei der Wochenentwicklung. Gleichzeitig sorgen die Handelsaktivitäten für Aufmerksamkeit: Salesforce, Société Générale und Marvell Technology gehören zu den meistbewegten Wertpapieren der Woche. Für Anleger besonders spannend: Nicht die aktivsten Manager erzielen die besten Ergebnisse, sondern die konstantesten Strategen.
  • Fuchs plus
  • Wochenbericht zu Projekt VIII in KW 41: Wer den schnellsten Rennstall stellt

Landes-Hypothekenbank, Bank Gutmann und Schoellerbank gewinnen die Woche

Illustriert mit Canva und ChatGPT
Im Performance-Projekt 8 bleibt das Rennen um die Spitzenplätze hochspannend. Während Genève Invest die Gesamtwertung anführt, feiern Landes-Hypothekenbank Steiermark AG, Bank Gutmann AG und Schoellerbank die stärksten Vermögenszuwächse der Woche. Das Benchmarkdepot gerät damit von zwei Seiten unter Druck. Für Anleger entsteht ein faszinierendes Bild: Langfristige Stärke und aktuelles Momentum fallen auseinander. Wer am Ende gewinnt, entscheidet sich erst auf den letzten Runden. Lesen Sie hier.
Zum Seitenanfang