Hier können Sie zwischen der Ansicht für Geschäftskunden und Privatkunden wechseln.
Informationen und qualifizierte Einschätzungen zu Chancen und Risiken
030-288 817-20
Geschäftskunde
Privatkunde
0,00 €
1739
BFH setzt dem Fiskus Schranken

Zeitwertkonto vor dem Zugriff des Fiskus gesichert

Geschäftsführer, die während des Arbeitslebens auf ein Zeitwertkonto für die Rente ansparen, können aufatmen. Der Bundesfinanzhof hat den Fiskus erneut in seine Schranken verwiesen. Dieser wollte rückwärtig abkassieren.

Einzahlungen auf ein Zeitwertkonto eines GmbH-Geschäftsführers zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands dürfen vom Fiskus nicht besteuert werden. Denn sie sind kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn. Das bestätigte der BFH jetzt erneut. Die Finanzverwaltung war zuvor anderer Auffassung gewesen. Sie hat sich zwischenzeitlich aber der Sichtweise des BFH angeschlossen.

Hintergrund: Wer es sich leisten kann und einen Arbeitgeber hat, der mitmacht, kann nicht nur Überstunden, sondern auch Teile seines Arbeitslohns über ein sogenanntes Zeitwertkonto ansparen. Dabei wird der Lohn nicht ausgezahlt, sondern nur betragsmäßig erfasst. Ausgezahlt wird das Wertguthaben erst später, z.B. dann, wenn sich der Arbeitnehmer vor dem regulären Rentenbeginn bei fortbestehendem Dienstverhältnis voll oder teilweise vom Job freistellen lässt. 

Vorzeitig in Rente

Manche Arbeitnehmer nutzen diese Möglichkeit, um früher in Rente zu gehen. Wird von einer GmbH als Arbeitgeberin entsprechend einer Vereinbarung mit dem nicht an der GmbH beteiligten Geschäftsführer Arbeitslohn auf ein solches Zeitwertkonto eingezahlt, dann darf dies im Einzahlungsjahr vom Finanzamt nicht als zu versteuernder Arbeitslohn behandelt werden. In dem verhandelten Fall war der Geschäftsführer nicht an der GmbH beteiligt („Fremdgeschäftsführer“). 

Im November 2005 schloss die GmbH mit dem Kläger eine Vereinbarung über die Einführung von Zeitwertkonten (Wertguthabenvereinbarung). Der Kläger erhielt hiernach einen "Anspruch auf Ansammlung von Bruttoentgelten zum Zwecke einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung" nach § 7 Abs. 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Er konnte zum Aufbau des Wertguthabens Teile aus dem monatlichen Grundgehalt, Sonderzahlungen sowie in Euro-Beträge umzurechnende Urlaubstage, die den gesetzlichen Mindesturlaub überstiegen, verwenden. 

Wertguthaben nicht der Lohnsteuer unterworfen

Entsprechend der Wertguthabenvereinbarung zahlte die GmbH Teile des vertraglich vereinbarten Arbeitslohns nicht an den Kläger aus. Vielmehr gingen die entsprechenden Beträge in die Zeitkontenrückdeckungsversicherung bei einem Versicherungsunternehmen ein. Die Zuführungen zu dem Wertguthaben des Klägers unterwarf die GmbH nicht dem Lohnsteuerabzug. In den Bilanzen der GmbH waren die Verpflichtungen aus dem Wertguthaben passiviert und die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung aktiviert. 

Fiskus darf Zuführungen zum Wertguthaben nicht besteuern

In einem geänderten Einkommensteuerbescheid für 2012 wollte das Finanzamt die Zuführungen zu dem Wertguthaben als Arbeitslohn besteuern. Dazu war es nicht berechtigt, so der BFH. Die Einzahlungen auf dem Zeitwertkonto des Klägers sind nicht im Streitjahr 2012 als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen, so das Urteil. Als angestellter Geschäftsführer bezieht der Kläger nachweislich Erträge aus nichtselbständiger Tätigkeit. 

Entscheidend ist, wann der Arbeitslohn tatsächlich ausgezahlt wurde bzw. wann er Verfügungsgewalt über die Gelder des Zweitwertkontos erhält. Dies war 2012 nicht der Fall. Er hat die Beträge weder in bar erhalten, noch sind sie auf einem Bank-Konto für ihn gutgeschrieben worden. Er konnte auch nicht über die Beträge auf dem Zeitwertkonto verfügen. Jedenfalls für einen Fremdgeschäftsführer gilt nichts anderes als für normale Arbeitnehmer so der BFH. 

Hinweis: Der BFH hat sich nicht festgelegt, ob er die Rechtslage bei mehrheitlich beteiligten „beherrschenden“ Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH möglicherweise anders beurteilen würde.

Fazit: Mit diesem Urteil des BFH ist die „Unantastbarkeit“ entsprechender Wertguthaben durch den Fiskus zumindest bei angestellten Geschäftsführern gesichert. Urteil: BFH VI R 39/17

Neueste Artikel
  • Wochenbericht zu Projekt VIII in KW 6: Performance, Gewinner und Verlierer

Starke Fondsmanager in KW 6: Wer Projekt 8 nach vorn zieht

Illustriert mit Canva und ChatGPT
In Woche 6 verliert das Benchmarkdepot (vermögensverwaltende Fonds) leicht, während mehrere Vermögensverwalter klare Gewinne erzielen und andere stark zurückfallen. Da in Projekt 8 keine Handelsaktivitäten stattfanden, spiegeln alle Veränderungen ausschließlich die Marktbewegungen wider. Die Analyse anhand der Daten von infront zeigt, wer überzeugt – und wer deutlich hinter dem Markt zurückbleibt.
  • Wochenbericht zu Projekt VII: Gewinner, Verlierer und Handelsstrategien

Performance-Projekt 7: ICFB und Value Experts setzen sich klar ab

Illustriert mit Canva und ChatGPT
In KW 6 zeigen die Teilnehmer im Projekt 7 (Private Banking Depot) deutliche Leistungsunterschiede: Aktives Management schlägt das passive Benchmarkdepot klar. ICFB und Value Experts steigern ihre Vermögenswerte sichtbar, während die Neue Bank AG einen spürbaren Rückschlag erlebt. Intensive Handelsaktivität prägt die Woche und beeinflusst laut den Daten von infront kurzfristig Risiko und Rendite.
  • Fuchs plus
  • TOPS 2026 – Länderblick Liechtenstein

Kompakte Auswahl, kompromisslose Klasse: Private Banking in Liechtenstein

Erstellt mit Canva
Liechtenstein setzt Maßstäbe im Private Banking: Alle drei bewerteten Institute zählen zu den besten zehn im Gesamtranking des TOPS 2026-Tests. Exzellenz ist hier kein Zufall, sondern Standard – von Beratung über Anlagekonzepte bis zur Transparenz überzeugen die Anbieter mit durchgehend hoher Qualität. Wer auf Stabilität, Diskretion und erstklassige Strukturen Wert legt, trifft im Fürstentum eine kluge Wahl.
Zum Seitenanfang