Zu kalter Arbeitsplatz: Arbeitgeber muss heizen
Beschäftigte müssen bei der Arbeit nicht frieren. Kommt ein Arbeitgeber über längere Zeit den Vorgaben für die Einhaltung der Mindestraumtemperatur an Arbeitsstätten nicht nach, kann sogar ein Beschäftigungsverbot verhängt werden, entschied das VG.
Den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A 3.5) zufolge muss die Temperatur bei der Arbeit zwischen 17 und 21 Grad Celsius liegen.
Arbeitsschutzbehörde kontrolliert
Im konkreten Fall ging es um ein Geschäft, in dem die Mitarbeiter im Unter- und Erdgeschoss arbeiteten. Da es keine ausreichenden Heizmöglichkeiten gab, lagen die Temperaturen in den Wintermonaten bei unter 17 Grad Celsius. Als sich ein Kunde über die Bedingungen im Laden beschwerte, untersuchte die zuständige Arbeitsschutzbehörde, ob die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gefährdet ist.
Das Ergebnis: Im Laden sei es zu kalt und deshalb sei er für die Beschäftigung nicht geeignet. Die Behörde stellte außerdem fest, dass es erhebliche Mängel beim Brandschutz und den notwendigen Rettungswegen gab.
Andauernder Verstoß führt zu Beschäftigungsverbot
Das VG bestätigte die Entscheidung der Arbeitsschutzbehörde. Auch nach eineinhalb Jahren habe die Ladenbetreiberin es nicht geschafft, eine Raumtemperatur von mindestens 17 Grad Celsius sicherzustellen. Ein „andauernder“ Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz läge deshalb vor.
Fazit: In einem Büro oder einem Geschäft darf die Raumtemperatur nicht unter 17 Grad Celsius liegen. Sonst droht sogar die (vorübergehende) Schließung. Urteil: VG Freiburg vom Az.: 4 K 4800/19