Zum Kreditgewerbe gehört mehr als ein hohes Volumen an Ausleihungen
Auch wenn sie ingroßem Stil Darlehen an eine Ihnen gehörende gesellschaft vergeben, betreiben Sie damit noch kein Kreditgewerbe. Und können folglich auch keine gewerblichen Verluste geltend machen, wenn es zum Kreditausfall kommt. Die gewerbliche Darlehenshingabe verlangt nämlich eine "bankähnliche" bzw. "bankentypische" Tätigkeit. Das bedeutet: man muss dazu wie ein Kreditinstitut auch andere Unternehmen außerhalb der eigenen Unternehmens-Gruppe oder Privatkunden mit Krediten bedienen.
Ein Unternehmer hatte sich doppelt verkalkuliert. Eine GmbH aus seiner Unternehmensgruppe ging in die Insolvenz. Der Kläger war daran früher direkt und jetzt über andere Unternehmen der Gruppe mittelbar beteiligt. Er hatte selbst Darlehen zur Darlehensvergabe an diese GmbH aufgenommen. Dabei ging er von einer gewerblichen Darlehensvergabe aus. Den Ausfall der Darlehen sowie die Refinanzierungskosten wollte er als Betriebsausgaben im Rahmen gewerblicher Einkünfte abziehen.Doch der BFH machte ihm einen dicken Strich durch die Rechnung.
Fazit: Allein aus einem beträchtlichen Kreditvolumen – im Urteilsfall: rd. 2,32 Mio. EUR – kann noch keine gewerbliche Kreditvergabe abgeleitet werden.
Urteil: BFH X R 9/17