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Urteil in letzter Instanz durch Bundesarbeitsgericht

Zuschlag mindestlohnwirksam

Das Mindestlohngesetz beschert den Gerichten viel Arbeit. Es gilt als unnötig kompliziert, voller Widersprüche, Lücken und Unklarheiten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat deshalb schon mehrfach Streitfragen klären müssen. Jetzt hat es wieder ein wichtiges Urteil gefällt.

Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit können Sie in die Berechnung des gesetzlichen Mindestlohns einbeziehen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (Urteil vom 17. Januar 2018, Az: 5 AZR 69/17).

Der Fall: Mit Einführung des Mindestlohns bezahlte ein Arbeitgeber nicht mehr den Stundenlohn. Er betrug 6,60 € plus den Zuschlag von 2,00 € pro Stunde für Sonn- und Feiertagsarbeit, sondern nur noch den Mindestlohn von 8,50 € pro Stunde. Die Klägerin war der Meinung, dass sie nicht nur Anspruch auf den Mindestlohn, sondern zusätzlich auf den Zuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit habe.

Dieser Argumentation folgte das BAG nicht. Zulagen für Sonn- und Feiertagsarbeit sind nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts gezahltes Arbeitsentgelt und sind für die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung gedacht. Eine andere Zweckbestimmung wie etwa bei einem Zuschlag für Nachtarbeit oder Weihnachtsgeld bestehe deshalb nicht.

Fazit:

Ein arbeitgeberfreundliches Urteil in letzter Instanz.

Hinweis:

Das Mindestlohngesetzt steht vielfach in der Kritik. Es gilt als unpräzise und Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für Gerichte. Wir haben für Sie zusammengestellt, welche Zahlungen mindestlohnwirksam sind.

 

Welche Zahlungen sind Mindestlohnwirksam?

Sonderzahlungen, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld Normalerweise sind Sonderzahlungen, die nur ein- oder zweimal im Jahr gewährt werden, nicht auf den Mindestlohn anzurechnen. Das ist allerdings anders, wenn der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld als Sonderzahlung in jedem Monat zu 1/12 als Entgelt für tatsächliche Arbeitsleistungen vorbehaltlos und unwiderruflich zahlt.
Überstundenzuschläge/-vergütungen Nicht anrechenbar
Schichtzulagen Arbeitet der Arbeitsnehmer immer in Schicht sind sie anrechenbar, falls nur unregelmäßig Schichtarbeit anfällt, nicht anrechenbar
Monatliche Zulagen, Boni Lärm-, Schmutz- und andere Belastungszahlungen sind nicht anrechenbar
Sonn- und Feiertagszuschläge Anrechenbar
Vermögenswirksame Leistungen Nicht anrechenbar
Sachbezüge Nicht anrechenbar
Trinkgelder, Auslösen, Spesen Nicht anrechenbar
Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung Nicht anrechenbar
Prämien für Anwesenheit, Ordnung, Sauberkeit etc. Nicht anrechenbar
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