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Anweisung geht über das Direktionsrecht hinaus

Betriebsrat bestimmt mit

Kommt es zu einer Datenpanne, dann muss es schnell gehen. Die Fristen für entsprechende Meldungen sind äußerst knapp bemessen. Präventiv, für diesen Fall vorzusorgen, empfiehlt sich also. Aber ist dabei auch noch der Betriebsrat zu beteiligen?

Kommt es zu einer Datenpanne, muss es schnell gehen. Aber sie müssen dennoch den Betriebsrat einbeziehen. Zwar sind die Fristen für entsprechende Meldungen äußerst knapp bemessen. Mit einer eindeutigen Verfahrensregelung für diesen Fall vorzusorgen, empfiehlt sich also. Doch ohne Betriebsrat geht es nicht, sagt das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein.

Regelanweisungen sind mitbestimmungspflichtig

Und das war die Anweisung im Streitfall: Die Arbeitnehmer sollen eine standardisierte E-Mail mit einem vorgefertigten Text an eine bestimmte Adresse schicken. Das Verfahren ist strikt einzuhalten. Andere Formen Datenpannen zu melden, gibt es nicht.

 Der Betriebsrat sah in der Arbeitsanweisung eine Angelegenheit der betrieblichen Ordnung und fordert sein Mitbestimmungsrecht.  Der Arbeitgeber sah darin eine Compliance-Maßnahme, die sich zwingend aus der DatenschutzGrundverordnung (Art. 33 DSGVO) ergebe. Eine Mitbestimmungspflicht verneinte er.
Das LAG hält die Regelung für mitbestimmungspflichtig. Der Grund: Die Anweisung enthält standardisierte Verhaltensregeln zum Umgang mit IT-Pannen, die keineswegs zwingend so in der DSGVO geregelt sind. Derlei Anweisungen gehen auch deutlich über die Konkretisierung von Arbeitspflichten im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers hinaus.

Fazit

Arbeitsanweisungen, die standardisierte Verhaltensregeln zum Umgang mit IT-Pannen enthalten, sind mitbestimmungspflichtig.

Urteil: LAG Schleswig-Holstein vom 8.11.2019, Az.: 2 TaBV 9/19

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