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Wahlanfechtung wegen fehlender Öffentlichkeit

Betriebsratswahl: Öffentlichkeit muss sein

Der Wahlvorstand bei einer Betriebsratswahl muss die Regeln genau einhalten. Einfach mal, einer spontanen Eingabe folgend und vorab die Umschläge der Briefwähler öffnen, geht gar nicht und hat Folgen.

Bei einer Betriebsratswahl muss der Wahlvorstand die Umschläge der Briefwähler „unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe" öffnen. Und zwar in öffentlicher Sitzung. Schlitzt das Gremium die Umschläge schon vorher – hier: 2 Stunden vor Ende der Stimmabgabe, ohne dies bekannt zu geben – auf, ist die gesamten Betriebsratswahl ungültig.

Urteil: Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen vom 24.9.2018, Az.: 16 TaBV 50/18

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